Verordnung 2018/1860 endgültig umgesetzt

Kommen wir nun zurück zum Thema der geplanten Änderung des Ausländergesetzes – Formular Nr. 2865 – und erörtern wir den Hauptinhalt des Ziels sowie die Notwendigkeit der vollständigen Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU L 312 vom 7.12.2018, S. 1, in der geänderten Fassung) und deren ordnungsgemäße Einbringung in polnische Rechtsnormen.

SIS

Das sich stetig weiterentwickelnde Schengener Informationssystem (SIS) ist ein europaweites und grundlegendes Instrument zur Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, der in den Rahmen der Europäischen Union integriert wurde. Das SIS ist ein wesentlicher Bestandteil der Sicherheit der EU und ihrer Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht. Es dient der Verschärfung der Kontrollen über die Arbeit und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU und gewährleistet die kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Grenzschutz, Polizei, Zollbehörden, anderen Einwanderungsbehörden sowie den für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen Behörden.

Die SIS-Datensätze belegen sowohl die Rückführungspflicht für Drittstaatsangehörige als auch den Austausch ergänzender Informationen. SIS erleichtert die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückführungsbeschlüsse ergangen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat aufgegriffen wurden, sowie den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten. Somit trägt SIS dazu bei, irreguläre Migration innerhalb der EU zu verhindern, unabhängig vom tatsächlichen Grenzübertritt und dem Aufenthaltsort des Drittstaatsangehörigen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2018/1861 wurde als Ergebnis der Evaluierung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) erlassen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU L 381 vom 28.12.2006, S. 4 in der geänderten Fassung) und den Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. EU L 205 vom 07.8.2007, S. 63 in der geänderten Fassung) eingerichtet wurde und nach der Inbetriebnahme von SIS II durchgeführt wurde.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2018/1861 wurden die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von Warnmeldungen über Drittstaatsangehörige im Schengener Informationssystem sowie für den Austausch ergänzender Informationen und zusätzlicher Daten zum Zwecke der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Verordnung sieht, wie Artikel 103 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, den sie aufhebt, Folgendes vor: Artikel 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengener Abkommens vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die schrittweise Abschaffung der Kontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.09.2000, S. 19 in der geänderten Fassung – ABl. Polnische Sonderausgabe, Kapitel 19, Band 2, S. 9 in der geänderten Fassung), im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt, verbindliche Vorschriften für die Konsultation und Information der nationalen Behörden in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder ein gültiges Visum für einen längeren Aufenthalt besitzt, das in einem Mitgliedstaat erteilt wurde oder dort erworben werden kann, und ein anderer Mitgliedstaat beabsichtigt, einzureisen oder bereits eine Warnung im Schengener Informationssystem über die Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen abgegeben hat. Drittstaatsangehörige. In solchen Situationen können Grenzbeamte, Polizei und Einwanderungsbehörden erhebliche Zweifel haben, weshalb gegenseitige Konsultation und der Austausch ergänzender Informationen und Daten zu solchen Warnmeldungen erforderlich sind. Die Verordnung (EU) 2018/1861 enthält detaillierte Regelungen hierzu sowie verbindliche Fristen für den Informationsaustausch. Dadurch wird letztlich sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaaten zur Einreise berechtigt sind und dies ohne detaillierte, sichtbare Kontrollen an der Grenze selbst tun können. Dies minimiert die Dauer der Grenzkontrollen und erhöht die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung innerhalb der EU.

Letztlich muss die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen in der EU ständig und häufig, aber auf eine für diese Personen unsichtbare Weise überwacht werden; genau das gewährleistet SIS.

Einzelheiten zu den vorgeschlagenen Änderungen (bezüglich SIS) werden wir in nachfolgenden Materialien mitteilen.

Quelle: https://www.sejm.gov.pl/sejm9.nsf/druk.xsp?nr=2865

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