Diese Woche haben wir ein Thema für Sie vorbereitet: Ökologische Lösungen in der Baugesetzänderung. Wir möchten Sie daran erinnern, dass seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht zum Anschluss von Gebäuden an das Fernwärmenetz gilt, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Diese Pflicht unterstützt die Umsetzung des Programms „Saubere Luft“.
Das Umweltschutzrecht legt besonderen Wert auf die Überwachung der Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme. Das gesetzliche Konzept zielt primär darauf ab, den Verbrauch fester Brennstoffe, Kohle und Holz zum Heizen zu reduzieren. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Emissionen schädlicher Substanzen in die Atmosphäre zu begrenzen und somit die Smogbelastung zu verringern.
Die Änderung betrifft vor allem Bauherren, die ein neues Wohnhaus errichten möchten. Investoren, die eine Baugenehmigung beantragen, müssen ihrem Antrag eine zusätzliche Erklärung des Planers beifügen. Gemäß dem geänderten Artikel 33, Absatz 2, Nummer 10 des Baugesetzes ist dem Bauantrag eine Erklärung des Planers zur Machbarkeit des Anschlusses des geplanten Gebäudes an das bestehende Fernwärmenetz beizufügen. Darüber hinaus muss der Planer, der die Erklärung einreicht, folgende Klausel hinzufügen: „Mir ist die Strafbarkeit der Abgabe einer falschen Erklärung bekannt.“ Diese Klausel ersetzt den bisherigen Warnhinweis der Behörde bezüglich der Strafbarkeit der Abgabe falscher Erklärungen. Personen, die in ihrem Gebäude eine ökologische Wärmequelle mit den im Gesetz festgelegten Parametern installieren möchten, sind von dieser Verpflichtung befreit.
Die Einführung der Anschlusspflicht für Gebäude an das Fernwärmenetz, sofern dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, beeinflusste auch die Änderung des Baugesetzes, da das Änderungsgesetz entsprechende Änderungen des Energiegesetzes mit sich brachte. Gemäß dem geänderten Artikel 7 Absatz 8g Absatz 3 des Energiegesetzes muss ein Energieunternehmen, das an der Übertragung oder Verteilung von Wärme beteiligt ist, die Anschlussbedingungen innerhalb folgender Fristen erlassen:
- 30 Tage ab dem Datum der Einreichung des Antrags – falls Heizunterwerke, die die Anlagen der Wärmeempfänger versorgen, an das Heiznetz angeschlossen werden sollen und falls die Anlage in der Anlage des Empfängers an die externe Empfangsanlage hinter dem Gruppenunterwerk des Energieunternehmens angeschlossen werden soll;
- 3 Monate – falls Wärmequellen an das Heizungsnetz angeschlossen werden sollen.
Die Fristen für die Erteilung der Netzanschlussbedingungen umfassen nicht die in den Rechtsvorschriften festgelegten Fristen für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten, Fristen für die Ergänzung des Antrags auf Erteilung der Netzanschlussbedingungen, Verzögerungszeiten, die durch ein Verschulden des antragstellenden Unternehmens oder durch Gründe, die außerhalb der Kontrolle des Energieunternehmens liegen, verursacht werden.
Wichtig ist, dass die Anschlussbedingungen während der Gültigkeitsdauer eine bedingte Verpflichtung des mit der Wärmeverteilung befassten Energieversorgungsunternehmens darstellen, einen Vertrag über den Anschluss an das Fernwärmenetz abzuschließen.
Es scheint, dass die Änderung nicht nur die Umsetzung des Programms „Saubere Luft“ positiv beeinflussen, sondern auch die verstärkte Nutzung umweltfreundlicher Baulösungen fördern könnte. Wir gehen jedoch davon aus, dass in der Praxis einige Fragen auftauchen werden, und stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um diese zu klären.
Wir laden Sie ein, unsere Artikel regelmäßig zu verfolgen: Letzte Woche berichteten wir über die Einführung einer maximalen Frist von fünf Jahren für die Ungültigerklärung einer Baugenehmigung , und nächste Woche werden wir erläutern, wie sich die Bedingungen für den Netzanschluss (nicht nur an das Fernwärmenetz) ändern werden.
Wir laden Sie herzlich zu unserem nächsten Webinar ein, das am Dienstag, den 1. September 2020, um 10:00 Uhr stattfindet. Aufgrund der bevorstehenden Änderung des Baugesetzes möchten wir unser nächstes Online-Training diesem Thema widmen. Es findet im Rahmen des von unserer Kanzlei organisierten Warschauer Business-Frühstücks statt. Weitere Informationen folgen in Kürze!
Laden Sie die Tabelle mit den Änderungen herunter.
Dieses Material dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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