Das Gesetz vom 2. Dezember 2021 zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Zivilprozessordnung und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt, Pos. 2459) trat am 30. Juni 2022 in Kraft. Die Änderung umfasst unter anderem Änderungen der Verjährungsfrist, der Verwertungsordnung und der Mieterhaftung.

Die Änderung, die ich besprechen möchte, betrifft die Regelungen zur Aussetzung und Unterbrechung der Verjährungsfrist . Das Änderungsgesetz führt in Artikel 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches zusätzliche Gründe für die Aussetzung der Verjährungsfrist ein, nämlich:

Art. 121 [Aussetzung] Die Verjährungsfrist beginnt nicht, und falls sie bereits begonnen hat, wird sie ausgesetzt:

  • Ansprüche, die während des Mediationszeitraums unter die Mediationsvereinbarung fallen, und
  • Ansprüche, die unter den Antrag auf einen Vergleichsversuch im Rahmen des Schlichtungsverfahrens fallen.

Gleichzeitig wurde die Einleitung eines Mediationsverfahrens aus dem Grund für die Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß Artikel 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches gestrichen.

Die oben genannten Änderungen dürften zu einem Rückgang der Beliebtheit von Anträgen auf Erlass einer Vergleichsladung führen, die in der Praxis häufig von Gläubigern lediglich dazu genutzt wurden, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, anstatt effektiv eine Einigung mit dem Schuldner zu erzielen. Die Änderung zielt darauf ab, die ursprüngliche Funktion von Mediations- und Schlichtungsverfahren wiederherzustellen, nämlich die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Parteien.

Gemäß den Übergangsbestimmungen gelten die bestehenden Bestimmungen für Mediations- oder Schlichtungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (d. h. dem 30. Juni 2022) eingeleitet wurden.

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