Im heutigen Artikel befassen wir uns mit dem Straftatbestand der sogenannten „Scheininsolvenz“. Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für die Behinderung von Gläubigern bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche wurde kürzlich in unserer Reihe behandelt. In Fortsetzung dieser Diskussion analysieren wir im Folgenden eine weitere strafbare Form der Schuldnervermeidung.
Schutzgegenstand
Der primäre und unmittelbare Gegenstand des Schutzes nach Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches sind die wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger, verstanden als deren Fähigkeit, ihre Forderungen zu befriedigen. Wichtig ist, dass die Grundlage der Forderungen unerheblich ist, d. h. sie beruhen auf einer vertraglichen oder deliktischen Verpflichtung.
Im Allgemeinen soll die Bestimmung den Schutz weit gefasster wirtschaftlicher Transaktionen gewährleisten und sicherstellen, dass diese zuverlässig und fair ablaufen.
Der in Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches strafbare Sachverhalt entspricht weitgehend den in Artikel 300 §§ 1 und 3 des Strafgesetzbuches erfassten Straftaten. Der Unterschied besteht darin, dass die Art und Weise der Begehung der verbotenen Handlung im vorliegenden Fall anders ist – nämlich durch die Gründung einer neuen Geschäftseinheit und die Übertragung von Vermögenswerten auf diese. Darüber hinaus ist die Anzahl der vom Schuldner geschädigten Gläubiger unterschiedlich (die in Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches strafbare Handlung betrifft einen Schuldner mit mehreren Gläubigern).
Verantwortliche Stelle, Merkmale der subjektiven Seite, Merkmale der Ausführungsmaßnahmen
Der Täter der betreffenden Straftat kann ein Schuldner mit mehreren Gläubigern sein. Gemäß der Rechtslehre bedeutet eine Vielzahl von Gläubigern mindestens drei. Es gibt jedoch keine Regelung, die diese Anzahl von Gläubigern durch eine festgelegte Obergrenze einschränkt.*
Wie bereits erwähnt, umfasst der in Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches genannte Tatbestand die Gründung einer neuen juristischen Person und die Übertragung von Vermögenswerten auf diese. Wichtig ist, dass nach der betreffenden Bestimmung die Übertragung von Vermögenswerten auf eine bestehende juristische Person nicht strafbar ist. Angesichts des Inhalts der Bestimmung ist zu beachten, dass die „Gründung einer juristischen Person“ nicht als Änderung der Rechtsform einer bestehenden juristischen Person zu verstehen ist – beispielsweise die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft.
Die oben genannten Handlungen des Schuldners haben im Sinne dieser Bestimmung zur Folge, dass die Befriedigung bestehender Forderungen verhindert oder eingeschränkt wird. Wie die Rechtslehre zeigt, ist es in diesem Fall unerheblich, ob alle Gläubiger des Schuldners geschädigt werden. Es genügt, dass einige von ihnen geschädigt werden.
Der Straftatbestand nach Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches kann nur vorsätzlich, mit direkter oder mittelbarer Absicht .
Androhung von Strafe, Strafmaßnahmen und Strafverfolgungsverfahren
Die in Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches beschriebene Straftat ist ein Vergehen, das mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet wird. Hat der Täter die Tat begangen, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen, oder hat er einen solchen Vorteil erlangt, kann das Gericht zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängen.
Bei der in Artikel 301 § 1 des Strafgesetzbuches genannten Straftat handelt es sich um eine Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 15. März 2023
* M. Kulik [in:] Strafgesetzbuch. Aktualisierter Kommentar, hrsg. von M. Mozgawa, LEX/el. 2023, Artikel 301
** J. Majewski [in:] Strafgesetzbuch. Sonderteil. Band III. Kommentar zu den Artikeln 278–363 des Strafgesetzbuches, 5. Auflage, hrsg. von W. Wróbel, A. Zoll, Warschau 2022, Artikel 301
