Am 24. Juni 2024 wurde im polnischen Gesetzblatt das Gesetz vom 14. Juni 2024 zum Schutz von Hinweisgebern veröffentlicht, mit dem die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden, in polnisches Recht umgesetzt wird. Die neuen Bestimmungen treten am 25. September 2024 in Kraft.
Dies bedeutet, dass über 30.000 Unternehmen verpflichtet sind, interne Verfahren zur Meldung von Gesetzesverstößen und zur Einleitung von Folgemaßnahmen, sogenannte interne Meldeverfahren, einzuführen. Diese Verpflichtung gilt für Unternehmen, in denen am 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres mindestens 50 Personen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen. Zu den 50 Personen, die für ein Unternehmen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, zählen Vollzeitbeschäftigte sowie Personen, die einer bezahlten Tätigkeit auf einer anderen Grundlage als einem Arbeitsverhältnis nachgehen, sofern sie keine anderen Personen für diese Art von Tätigkeit beschäftigen, unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses.
Worum geht es in dem neuen Gesetz?
Das Whistleblower-Gesetz ist ein wichtiges Rechtsinstrument zum Schutz von Personen, die Unregelmäßigkeiten, Straftaten oder andere Gesetzesverstöße am Arbeitsplatz aufdecken. Whistleblower spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche, Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen, die DSGVO, Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit sowie anderer illegaler und ethischer Praktiken.
Was bedeutet das in der Praxis?
Das Inkrafttreten des Gesetzes am 25. September 2024 bringt zahlreiche Verpflichtungen für Unternehmer mit sich, darunter:
1. Implementierung interner Berichtsverfahren
Wie bereits oben erwähnt, gilt die Verpflichtung zur Umsetzung interner Verfahren für Einrichtungen, in denen am 1. Januar oder 1. Juli eines bestimmten Jahres mindestens 50 Personen einer bezahlten Tätigkeit nachgehen.
Dieses Verfahren sollte klar und präzise die interne Organisationseinheit bzw. Person innerhalb der Organisationsstruktur oder eine externe Stelle definieren, die zur Entgegennahme interner Meldungen berechtigt ist. Darüber hinaus sollte es angeben, welche unparteiische interne Organisationseinheit bzw. Person für die Folgemaßnahmen zuständig ist, einschließlich der Überprüfung der internen Meldung und der weiteren Kommunikation mit dem Hinweisgeber, gegebenenfalls auch für die Durchführung einer Untersuchung. Das Verfahren sollte die Verpflichtung zur Bestätigung des Eingangs einer internen Meldung an den Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen nach deren Eingang beinhalten, es sei denn, der Hinweisgeber hat keine Kontaktadresse angegeben, an die die Bestätigung gesendet werden soll. Ebenso sollte es die Verpflichtung zur Durchführung der gebotenen Sorgfaltspflichten im Anschluss an die Meldung beinhalten. Das Verfahren sollte außerdem verständliche und leicht zugängliche Informationen zur Einreichung externer Meldungen an den Menschenrechtsbeauftragten oder an öffentliche Behörden enthalten.
Das interne Meldeverfahren sollte Konsultationen mit folgenden Stellen beinhalten:
a) der Betriebsgewerkschaft oder den Betriebsgewerkschaften, falls in der juristischen Person mehr als eine Betriebsgewerkschaft besteht, oder
b) den Vertretern der für die juristische Person tätigen Personen, die gemäß dem in der juristischen Person geltenden Verfahren gewählt werden, falls in dieser keine Betriebsgewerkschaft besteht.
Die Konsultationen sollten mindestens 5 und höchstens 10 Tage dauern, beginnend mit dem Datum, an dem die juristische Person den Entwurf des internen Berichtsverfahrens vorlegt.
2. Einrichtung interner Berichtswege
Unternehmen sind verpflichtet, interne Meldewege für Verstöße einzurichten. Diese Wege müssen leicht zugänglich, sicher und vertraulich sein. Meldungen können auf folgende Weise entgegengenommen werden:
a) Mündlich, auch telefonisch – die Meldung darf nur mit Zustimmung des Hinweisgebers aufgezeichnet werden; mit dessen Zustimmung kann ein genaues Protokoll des Gesprächs angefertigt werden. Ist eine Aufzeichnung nicht möglich, muss die Meldung in Form eines Gesprächsprotokolls dokumentiert werden.
b) Über elektronische Kommunikationsmittel – Software wie Whistlelink oder Sygnanet.
c) In einem persönlichen Gespräch – auf Wunsch des Hinweisgebers, spätestens 14 Tage nach Eingang des entsprechenden Antrags.
d) Schriftlich – in Papierform oder elektronisch, z. B. über eine spezielle E-Mail-Adresse.
3. Verbot von Vergeltungsmaßnahmen
Das Hauptziel des Gesetzes ist die Schaffung eines Rechtsschutzsystems für Hinweisgeber, um deren Sicherheit zu gewährleisten und sie vor Vergeltungsmaßnahmen wie Entlassung, Suspendierung, unbezahltem Zwangsurlaub, Degradierung, Aussetzung von Beförderungen, Aufgabenversetzung, Arbeitsplatzwechsel, Gehaltskürzung, Aussetzung von Weiterbildungen, negativer Leistungsbeurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Mobbing, Ausschluss, Diskriminierung, Nichtverlängerung von Verträgen usw. zu schützen. Das Gesetz verbietet Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber.
Ein Hinweisgeber genießt Schutz ab dem Zeitpunkt der Meldung oder Veröffentlichung, vorausgesetzt, er hatte zum Zeitpunkt der Meldung oder Veröffentlichung hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Informationen, die Gegenstand der Meldung oder Veröffentlichung sind, wahr sind und dass es sich um Informationen über einen Gesetzesverstoß handelt.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Gemäß dem im Gesetz aufgeführten Straftatbestand wird jeder, der eine andere Person daran hindert, Anzeige zu erstatten, diese Person daran hindert oder sie erheblich daran hindert, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.080.000 PLN, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Ebenso strenge Strafen gelten für Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber, Personen, die bei der Erstellung einer Meldung behilflich sind, oder mit dem Hinweisgeber verbundene Personen. Vergeltungsmaßnahmen werden mit Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet. Bei fortgesetzten Vergeltungsmaßnahmen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Wer die Identität eines Hinweisgebers, einer Person, die bei der Erstellung einer Meldung hilft, oder einer mit einem Hinweisgeber verbundenen Person preisgibt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu 1.080.000 PLN, Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.
Wer eine Meldung erstattet oder eine öffentliche Bekanntmachung vornimmt, obwohl ihm bekannt ist, dass kein Gesetzesverstoß vorliegt, kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.080.000 PLN, Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Zusammenfassung
Hinweisgeber spielen eine entscheidende Rolle beim Aufbau einer gerechten und transparenten Gesellschaft. Dank ihres Mutes werden viele Fälle von Korruption, Missbrauch und anderen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und geahndet. Die Einführung des Hinweisgebergesetzes ist ein Schritt zur Stärkung des Schutzes der Bürgerrechte und zur Erhöhung des öffentlichen Vertrauens in Institutionen und Unternehmen.
Angesichts der hohen Strafen bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Gesetzes möchten wir Sie auf die Notwendigkeit hinweisen, entsprechende Verfahren in den Unternehmen einzuführen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 26. Juni 2024
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