Diese Woche haben wir für Sie eine Mitteilung über die Änderung des Baugesetzes vorbereitet, in der wir eine Liste von Investitionen vorstellen, die keiner Baugenehmigung bedürfen und lediglich der Meldepflicht unterliegen.

Die vorliegende Liste ist ein weiteres Ergebnis von Änderungen im Bauverfahren, die auf dessen Vereinfachung abzielen. Der Gesetzgeber hat die Liste der Investitionen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, präzisiert und erweitert. Für Bauvorhaben, die keiner Baugenehmigung bedürfen und lediglich der Meldepflicht nach Fertigstellung unterliegen, findet sich die entsprechende Liste in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 3 des geänderten Baugesetzes.

Die Liste der Investitionen, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist , sondern lediglich eine entsprechende Meldung eingereicht werden muss, ist relativ lang. Daher haben wir diejenigen ausgewählt, die uns in unserer Praxis am häufigsten begegnen. Dazu gehören unter anderem folgende Bauvorhaben:

  • freistehende Einfamilienhäuser, deren Wirkungsbereich vollständig innerhalb des Grundstücks oder der Grundstücke liegt, auf denen sie entworfen wurden;
  • (a) Stromnetze mit einer Nennspannung von höchstens 1 kV, (b) Wasserversorgungsnetze, (c) Abwassernetze, (d) Wärmenetze, (e) Gasnetze mit einem Betriebsdruck von höchstens 0,5 MPa;
  • temporäre Bauwerke, die nicht dauerhaft mit dem Boden verbunden sind und innerhalb der in der Bekanntmachung angegebenen Frist, spätestens jedoch 180 Tage nach dem in der Bekanntmachung angegebenen Baubeginn, abgerissen oder an einen anderen Ort verlegt werden sollen;
  • freistehend: (a) eingeschossige landwirtschaftliche Gebäude, (b) Garagen, (c) Schuppen – mit einer Gebäudefläche von bis zu 35 m² , wobei die Gesamtzahl dieser Einrichtungen auf dem Grundstück zwei pro 500 m² Grundstücksfläche nicht überschreiten darf ;
  • Haus: (a) Veranden, (b) Orangerien (Wintergärten) – mit einer Gebäudefläche von bis zu 35 m² , wobei die Gesamtzahl dieser Einrichtungen auf dem Grundstück zwei pro 500 m² Grundstücksfläche nicht überschreiten darf ;
  • Parkplätze für Pkw bis zu 10 Stellplätze, gelegen im Natura-2000-Gebiet;
  • Zäune mit einer Höhe von über 2,20 m;
  • Terrassen im Erdgeschoss neben dem Haus mit einer bebauten Fläche von über 35 m²2;
  • Anschlüsse: (a) Elektrizität, (b) Wasser, (c) Abwasser, (d) Gas, (e) Wärme, (f) Telekommunikation – vorbehaltlich Art. 29a; für die Errichtung von Anschlüssen ist die Anfertigung eines Lageplans auf einer Kopie der jeweils gültigen Basiskarte oder Einheitskarte, die in den staatlichen geodätischen und kartographischen Ressourcen enthalten ist, erforderlich;
  • Ladestationen im Sinne von Art. 2 Nr. 27 des Gesetzes vom 11. Januar 2018 über Elektromobilität und alternative Kraftstoffe, ausgenommen Ladeinfrastruktur für den öffentlichen Straßenverkehr im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes;
  • kleine architektonische Objekte im öffentlichen Raum.

Darüber hinaus sollte auch dem geänderten Katalog der Sanierungsarbeiten bzw. der Arbeiten zur Rekonstruktion bestehender Gebäude Beachtung geschenkt werden, von denen die wichtigsten unserer Meinung nach folgende sind:

  • Die Rekonstruktion von Außenwänden und Bauelementen von Einfamilienwohngebäuden, sofern dadurch der Wirkungsbereich der Anlage nicht über das Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet, hinaus vergrößert wird;
  • Sanierung durch Dämmung von Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 12 m und höchstens 25 m;
  • Rekonstruktion von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit einer installierten elektrischen Gesamtleistung von höchstens 1 MW unter Nutzung von Wasserkraft im Sinne des Gesetzes vom 20. Februar 2015 über erneuerbare Energiequellen.
  • Renovierung von Gebäuden, deren Errichtung eine Baugenehmigung erfordert;
  • Sanierung von Gebäuden, deren Errichtung eine Baugenehmigung erfordert – im Hinblick auf Außenwände oder Bauelemente;
  • Installationen an Gebäuden, die die gesamte technische und betriebliche Struktur der Geräte bilden oder nicht, einschließlich Antennenträgerstrukturen und Funkkommunikationsanlagen sowie Zubehör und Stromversorgungseinrichtungen, die mit diesen Geräten in Zusammenhang stehen, mit einer Höhe von mehr als 3 m;
  • Aufstellung von Werbetafeln und -vorrichtungen, mit Ausnahme von Licht- und Leuchtwerbung außerhalb bebauter Gebiete im Sinne der Straßenverkehrsordnung;

Die Änderung scheint die diskutierte Angelegenheit auch in dieser Hinsicht systematisiert zu haben. Es steht jedoch außer Frage, dass die Praxis nicht immer den Vorgaben des Gesetzgebers entspricht. Daher stehen wir Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Wie jede Woche laden wir Sie ein, unsere Artikel regelmäßig zu verfolgen: Letzte Woche haben wir darüber geschrieben, was ohne Genehmigung und Baugenehmigung gebaut werden kann, und nächste Woche zeigen wir Ihnen, wie man ungenehmigte Bauten nach der Gesetzesänderung legalisieren kann.

Dieses Material dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

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