In der heutigen Ausgabe von „Dienstagmorgen fürs Bauen“ möchten wir Ihnen im Rahmen unserer Reihe über Entscheidungen zu Umweltauflagen ein anderes Thema näherbringen, nämlich die Feststellung der Behörde, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass das polnische Recht derzeit zwei Arten von Umweltentscheidungen kennt. Die erste Art umfasst Entscheidungen, denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausging, während die zweite Art Fälle beinhaltet, in denen eine Entscheidung ohne diesen Verfahrensschritt ergehen kann.
Dieser Artikel befasst sich mit der zweiten Art von Entscheidung, die in Artikel 84 des Gesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Information über die Umwelt und ihren Schutz, die Beteiligung der Öffentlichkeit am Umweltschutz und über Umweltverträglichkeitsprüfungen (im Folgenden „ Umweltgesetz “) vorgesehen ist. Diese Bestimmung legt fest, welche Entscheidung zu treffen ist, wenn kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchgeführt wurde.
Es ist nicht ohne Grund, dass wir auf diese Entscheidung hinweisen, denn nach den Änderungen des Umweltschutzgesetzes, die im Jahr 2019 in Kraft traten, gibt die Behörde keine Entscheidung mehr darüber ab, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sondern gibt sofort eine Entscheidung ab, mit der das Verfahren abgeschlossen wird.
Es sollte betont werden, dass die Regelung zur Feststellung, ob für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, äußerst lakonisch ist, weshalb die Auslegung von Artikel 84 des Umweltschutzgesetzes viele Interpretationsfragen aufwirft.
Artikel 84 des Umweltschutzgesetzes besagt lediglich, dass das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutet, dass das Projekt keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben wird und daher keine Widersprüche gegen seine Durchführung bestehen. Die größte Schwierigkeit besteht darin, festzulegen, was die Behörde bei der Erteilung einer Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung berücksichtigen sollte, wenn dieser kein solches Verfahren vorausging. Es ist sicherlich eine erhebliche Vereinfachung, dass das betreffende Gebiet den Bestimmungen eines lokalen Raumordnungsplans unterliegt, da die Behörde gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vorrangig die Übereinstimmung des geplanten Projektstandorts mit den Bestimmungen des genannten lokalen Rechts prüfen sollte.
Demzufolge ist hervorzuheben, dass die gemeinsame Analyse von Artikel 84 und Artikel 80 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes zu dem Schluss führt, dass sich die Behörde bei der Erteilung einer solchen Entscheidung an den in anderen Rechtsakten genannten Kriterien orientieren sollte.
An dieser Stelle ist ein weiterer Punkt zu berücksichtigen, nämlich der Inhalt einer Entscheidung über Umweltauflagen, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen wurde. Wie bereits erwähnt, sieht Artikel 84 Absatz 1 des Umweltgesetzes lediglich vor, dass in einer solchen Entscheidung festgehalten werden muss, dass nach Einholung der in Artikel 64 Absätze 1 und 1a des Umweltgesetzes genannten Stellungnahme keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Zur Verdeutlichung des Inhalts der fraglichen Entscheidung ist Absatz 1a der genannten Bestimmung heranzuziehen, da dort die Bedingungen und Anforderungen aufgeführt sind, die die Behörde bei Erlass der Entscheidung zu beachten hat. Daher sollte eine solche Entscheidung Folgendes umfassen: ( i ) Bedingungen für die Nutzung der Umwelt während der Durchführungs- und Betriebs- bzw. Nutzungsphase des Projekts, wobei besonderes Augenmerk auf den Schutz wertvoller Naturwerte, natürlicher Ressourcen und historischer Denkmäler sowie auf die Begrenzung der Auswirkungen auf angrenzende Gebiete gelegt werden muss; ( ii ) Umweltschutzauflagen, die in den für die Erteilung der in Artikel 72 Absatz 1 genannten Beschlüsse erforderlichen Unterlagen, insbesondere im Bebauungsplan oder im Architektur- und Bauplan, im Falle der in Artikel 72 Absatz 1 Nummern 1, 10, 14, 18, 23, 26 und 27 genannten Beschlüsse aufzunehmen sind; ( iii ) die Verpflichtung, die Umweltauswirkungen des Projekts zu vermeiden, zu verhindern und zu begrenzen sowie die Umweltauswirkungen des Projekts zu überwachen. Dies bedeutet, dass dieser Beschluss teilweise dieselben Bestimmungen enthält wie jene, die sich aus Artikel 82 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes ergeben (betreffend einen Beschluss über Umweltauflagen, der nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt ergeht).
Artikel 84 des Umweltschutzgesetzes enthält auch Absatz 2, der vorschreibt, dass der betreffenden Entscheidung eine Projektbeschreibung beizufügen ist. Daher hängt der Umfang von Projekten, die ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, im Wesentlichen von der Projektbeschreibung ab.
Zusammenfassend ist hervorzuheben, dass die Behörde nach den Änderungen des Umweltschutzgesetzes, wenn sie feststellt, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, keinen Beschluss mehr erlässt, sondern einen Verfahrensabschlussbeschluss. Dieser Beschluss enthält zudem Elemente, die auch in einem Beschluss nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorkommen.
Im nächsten Artikel werden wir die Gesetzesänderungen vorstellen, die im letzten Monat vorgenommen wurden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 15. November 2022
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