Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie nochmals daran erinnern, dass die Frist für die Übermittlung der Informationen zu Ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten am Montag, den 13. Juli 2020, abläuft. Es bleiben also nur noch zwei Wochen.
Gemäß Artikel 58 des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ( „Gesetz“ oder „Geldwäschegesetz“ ) sind die Adressaten der gesetzlichen Meldepflicht für wirtschaftlich Berechtigte alle Unternehmen in Polen, d. h.:
- offene Handelsgesellschaften;
- Kommanditgesellschaften;
- Kommanditgesellschaften;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- einfache Aktiengesellschaften;
- Aktiengesellschaften (nicht börsennotiert).
Folglich muss jede der oben genannten Einrichtungen ihren eigenen wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und seine Daten an das Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten melden.
Wir erinnern Sie noch einmal daran: Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer?
Ein wirtschaftlich Berechtigter (auch „Ultimativer Wirtschaftlicher Eigentümer“ genannt) ist eine natürliche Person (niemals eine juristische Person), die die letztendliche direkte oder indirekte Kontrolle über ein Unternehmen ausübt. Diese Kontrolle beruht auf rechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten, die es ihr ermöglichen, maßgeblichen Einfluss auf die Handlungen oder Aktivitäten des Unternehmens zu nehmen. Ein Unternehmen kann mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben oder aufgrund einer gestreuten Eigentümerstruktur oder fehlender weiterer Rechte natürlicher Personen, die die Ausübung der Kontrolle begründen, keinen wirtschaftlich Berechtigten identifizieren können. Dies muss festgestellt oder überprüft werden, bevor Daten an das CRBR gemeldet werden können.
Wir erinnern Sie nochmals daran: Haftung für fehlende oder fehlerhafte Meldungen?
Die Meldung der Daten zur Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten an das Register erfolgt durch die Geschäftsleitung (in ihrer jeweiligen Vertretung). Falsche Angaben sind strafbar (Artikel 61 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes) und können mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren geahndet werden (Artikel 233 Absatz 6 des Strafgesetzbuches). Darüber hinaus haftet die Person, die die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten meldet und aktualisiert, für Schäden, die durch die Meldung falscher Daten an das Register entstehen (Artikel 68 des Geldwäschegesetzes) – dies stellt eine zivilrechtliche Haftung dar. Die Nichtmeldung der wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens bis zum 13. Juli 2020 ist mit einer Geldbuße von bis zu 1.000.000 PLN belegt (Artikel 153 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes).
Wir möchten Sie nochmals daran erinnern: Zusätzlich zum Antrag müssen Sie Unterlagen vorbereiten!
Die derzeit anhängige Änderung des Geldwäschegesetzes führt marktorientierte Mechanismen zur Überwachung der im CRBR offengelegten Daten ein. Gemäß dem neuen Artikel 61a Absatz 1 muss jedes verpflichtete Institut (z. B. eine Bank) Abweichungen zwischen den im Register erfassten Informationen und den von ihm ermittelten Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten des Kunden feststellen. Bei Feststellung von Abweichungen muss das Institut (z. B. eine Bank) Maßnahmen ergreifen, um die Gründe für diese Abweichungen zu klären. Bestätigen sich die Abweichungen, ist das verpflichtete Institut (z. B. eine Bank) verpflichtet, das Finanzministerium über die Abweichungen zu informieren und diese zusammen mit einer Begründung und den entsprechenden Unterlagen zu melden.
Dies bedeutet, dass die Gründung eines wirtschaftlich Berechtigten ein komplexer Prozess ist und weitreichendere rechtliche Konsequenzen hat, als eine oberflächliche Betrachtung dieser Regelung durch polnische Unternehmer vermuten lässt. Daher stehen wir Ihnen für weitere Fragen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns; wir beantworten sie Ihnen gerne.
