Compliance umfasst eine Reihe von rechtlichen Risiken, die jeder Unternehmer berücksichtigen muss. Die zunehmende Globalisierung, die den wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Unternehmen verschärft, stellt sie vor Herausforderungen im weitesten Sinne des Wettbewerbsrechts, das sowohl durch nationales als auch durch innergemeinschaftliches Recht geregelt wird.

Gemäß nationaler Gesetzgebung werden die wettbewerbsrechtlichen Standards vor allem im Gesetz vom 16. Februar 2007 über Wettbewerb und Verbraucherschutz (im Folgenden UOKK genannt) geregelt.

Gegenstandsbereich und Funktionen der Compliance

Die Einhaltung der Vorschriften im untersuchten Bereich erfüllt im Wesentlichen zwei Funktionen. Erstens dient sie der Verhinderung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Zweitens trägt sie im Falle eines solchen Verstoßes dazu bei, Verluste zu minimieren.

Laut dem Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz basiert der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts auf drei Säulen:

  1. Verbot des Abschlusses wettbewerbswidriger Vereinbarungen (Artikel 6–8 des Gesetzes über den Wettbewerb und den Verbraucherschutz und Artikel 101 AEUV),
  2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 9 des Wettbewerbs- und Verbraucherschutzgesetzes und Artikel 102 AEUV),
  3. Konzentrationskontrolle (Artikel 13–17 des Handelsgesetzbuches).

Jeder dieser Grundsätze ist wichtig und sollte sich in der Compliance-Richtlinie widerspiegeln, deren Wirksamkeit in erster Linie von der Entwicklung und anschließenden Implementierung eines geeigneten Managementsystems abhängt, das folgende Aspekte umfasst:

  1. Erstellung einer wettbewerbsrechtlichen Richtlinie, die für eine bestimmte Organisation gilt;
  2. Einrichtung geeigneter Kanäle zur Meldung von Unregelmäßigkeiten im Unternehmen („Whistleblowing“);
  3. Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter, deren Aufgaben den Kontakt mit Kontrollbehörden oder dem Wettbewerbsrecht im Allgemeinen beinhalten können;
  4. Vorbereitung von Anweisungen für den Fall einer Prüfung durch die Kartellbehörden;
  5. Durchführung von Kartellrechtsprüfungen, bei denen das im Unternehmen vorhandene Compliance-System getestet wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass ein Unternehmen im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht diesen unverzüglich dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz melden muss. Darüber hinaus ist es verpflichtet, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko ähnlicher Verstöße in Zukunft auszuschließen.

Sanktionen

Bei Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen kann der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz einem Unternehmer strenge finanzielle Sanktionen auferlegen.

Werden Praktiken – auch unbeabsichtigt – als wettbewerbsbeschränkend oder als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen eingestuft, kann der Präsident des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz (UOKiK) in seinem Beschluss eine Geldbuße verhängen, deren Höhe 10 % des Umsatzes des Unternehmens im Geschäftsjahr vor dem Jahr der Beschlussverkündung nicht übersteigen darf. Wichtig ist, dass der Prozentsatz der Geldbuße auf der Grundlage des Gesamtumsatzes des Unternehmens berechnet wird, nicht nur auf der Grundlage des Umsatzes des von dem Verstoß betroffenen Produkts oder der Dienstleistung.

Wenn ein Unternehmen seinerseits (auch unbeabsichtigt) falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss macht oder eine Inspektion oder Durchsuchung behindert, kann eine Geldbuße von bis zu 50 Millionen Euro verhängt werden.

Wichtig ist, dass Strafen nicht nur gegen den Unternehmer, sondern auch gegen eine natürliche Person, die in seinem Namen handelt, verhängt werden können (Artikel 106a und 108 des Gesetzes über Wettbewerb und Verbraucherschutz).

Zusammenfassung

Es sollte betont werden, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht nur schwere finanzielle Sanktionen nach sich zieht, sondern den Unternehmer auch einem Reputationsverlust und einer langfristigen Imagekrise aussetzt.

Diese Risiken lassen sich durch die Implementierung geeigneter Compliance-Systeme wirksam mindern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass kein System seine Kernfunktionen erfüllen kann, ohne dass alle Mitarbeiter für ihre Rolle und Verantwortung bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen sensibilisiert werden.

Quellen:

  1. O. Filipowski, Compliance-Management im Wettbewerbsrecht [in:] B. Makowicz (Hrsg.), B. Jagura (Hrsg.) et al., Compliance-Managementsysteme in der Praxis, Warschau 2020, S. 235-249.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 14. Dezember 2022.

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