Im heutigen Zeitalter der sozialen Medien nutzen die meisten Unternehmen soziale Netzwerke und Newsletter, um mit Auftragnehmern und Kunden in Kontakt zu bleiben. Dabei werden personenbezogene Daten von Auftragnehmern, Kunden und potenziellen Kunden verarbeitet. Für die Kontaktaufnahme über diese Kanäle werden Informationen wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Vor- und Nachnamen benötigt.
Marketingkontakte erfordern selbstverständlich die Anpassung interner Abläufe und Prozesse an die Anforderungen des Gesetzes und der Verordnung (DSGVO). Es ist unerlässlich, eine angemessene Rechtsgrundlage zu schaffen und die Offenlegungspflichten zu erfüllen. Gegebenenfalls ist auch eine Einwilligung für diese Form der Kontaktaufnahme erforderlich.
Die Einwilligung zur Vermarktung sollte Folgendes enthalten:
- Kanal für die zukünftige Kontaktaufnahme mit einem potenziellen Kunden,
- Zweck dieses Kontakts
- diejenige Person, für die die Zustimmung erteilt wird.
Zur Klarstellung wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Zustimmung nur einer im Inhalt der Zustimmung genannten Stelle erteilt werden sollte.
Bitte beachten Sie, dass aus einer Absichtserklärung mit anderem Inhalt keine Zustimmung abgeleitet oder impliziert werden kann.
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legen in den Artikeln 6 und 9 eindeutig fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn und soweit eine der darin genannten Bedingungen erfüllt ist. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO ist eines der unabhängigen Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten das berechtigte Interesse des Verantwortlichen. Diese Rechtsgrundlage macht die Verarbeitung rechtlich zulässig und erlaubt die Durchführung ohne Einwilligung der betroffenen Person.
Die Wahl der Rechtsgrundlage erfordert eine Abwägung und die Entscheidung zwischen Einwilligung und einer anderen Rechtsgrundlage.
Die Einhaltung der DSGVO ist der erste Schritt zum Erfolg. Dabei dürfen wir jedoch auch andere Vorschriften nicht außer Acht lassen, wie beispielsweise das Gesetz vom 18. Juli 2002 über die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege und das Telekommunikationsgesetz vom 16. Juli 2014.
Wichtig ist: Wenn Sie der Kontaktaufnahme zu Marketingzwecken widersprechen, haben Sie keinen Anspruch mehr auf solche Kontaktaufnahmen.
In Anbetracht der verstärkten Aktivitäten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Marketingmaßnahmen durch Unternehmer, sollten Sie diesen Fragen in Ihren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit schenken.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 10. August 2022
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