Am 3. Juli 2021 trat das Gesetz vom 28. Mai 2021 zur Änderung der Zivilprozessordnung und einiger anderer Gesetze (Gesetzblatt 2021, Pos. 1090) in Kraft. Eine der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglicht die elektronische Zustellung von Dokumenten in Zivilverfahren während einer durch COVID-19 verursachten Epidemiegefahr oder eines ausgerufenen Epidemie-Notstands. Für Rechtsanwälte bedeutet dies, dass ihnen die an sie adressierten Gerichtsdokumente über ein Informationsportal zugestellt werden.
Im obigen Absatz wird bewusst der Begriff „E-Zustellung“ anstelle von „elektronischer Zustellung“ verwendet, da die Analyse des Bezirksgerichts Warschau zeigt, dass die Zustellung über ein Informationsportal gemäß Artikel 15zzs(9) Absatz 2 des Gesetzes vom 2. März 2020 über spezifische Maßnahmen zur Prävention, Bekämpfung und Eindämmung von COVID-19, anderen Infektionskrankheiten und den dadurch verursachten Krisensituationen (im Folgenden „ COVID-19-Gesetz “) keine elektronische Zustellung im Sinne von Artikel 131(1) Absatz 1 der Zivilprozessordnung darstellt. Dies liegt daran, dass ein Informationsportal kein IKT-System zur Unterstützung von Gerichtsverfahren ist, was eine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer elektronischen Zustellung ist*.
Darüber hinaus enthalten die im Rahmen der elektronischen Zustellung auf dem Informationsportal veröffentlichten Dokumente weder die Unterschrift des Ausstellers noch das Gerichtssiegel und erfüllen daher nicht die formalen Anforderungen an eine Dokumentenkopie. Es ist daher davon auszugehen, dass in diesem Fall keine Zustellung des Dokuments selbst, sondern lediglich die Übermittlung seines Inhalts erfolgt. Diese Feststellung findet sich ausdrücklich in den Vorschriften wieder, da der Gesetzgeber klarstellt, dass die Zustellung von Dokumenten gemäß Artikel 15 zzs(9) des COVID-19-Gesetzes durch die Veröffentlichung lediglich des Inhalts, nicht aber der Dokumente selbst, auf dem Informationsportal erfolgt.
Ungeachtet der Terminologie sieht Artikel 15zzs(9) des COVID-19-Gesetzes vor, dass das Gericht Rechtsanwälten, Patentanwälten und dem Generalstaatsanwalt der Republik Polen Gerichtsdokumente zustellen muss, indem es deren Inhalt auf dem Informationsportal veröffentlicht, das zur Bereitstellung dieser Dokumente genutzt wird. Diese Regelung ist jedoch nicht dauerhaft; sie gilt während des aufgrund von COVID-19 ausgerufenen Epidemie-Notstands und für ein Jahr nach dessen Aufhebung. Die obligatorische Zustellung über das Portal gilt nur für Verfahren, die nach der Zivilprozessordnung verhandelt werden.
Wichtig ist, dass der Service über das Informationsportal nur für professionelle Rechtsvertreter gilt, während die Zustellung von Dokumenten an Parteien oder Zeugen weiterhin auf herkömmliche Weise erfolgt.
Artikel 15zzs(9) des COVID-19-Gesetzes sieht vor, dass sämtliche gerichtliche Korrespondenz an einen Rechtsanwalt über das Informationsportal zuzustellen ist. Ausgenommen hiervon sind Dokumente, die zusammen mit Kopien der Verfahrensdokumente der Parteien oder anderen, nicht vom Gericht stammenden Dokumenten zuzustellen sind. Der genannte Artikel legt ferner fest, dass auf die Zustellung über das Informationsportal verzichtet werden muss, wenn diese aufgrund der Art des Dokuments unmöglich ist.
Es ist jedoch rechtlich unerheblich, ob ein Rechtsanwalt über ein Konto im Informationsportal verfügt, um die Wirksamkeit der Zustellung über das Portal zu gewährleisten. Daher ist ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen jeder Rechtsanwalt verpflichtet, ein Konto im Informationsportal zu führen. Dies liegt daran, dass gemäß Artikel 15zzs(9), Absatz 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Gerichtsdokument 14 Tage nach seiner Veröffentlichung im Informationsportal als zugestellt gilt, wenn der Rechtsanwalt es nicht geprüft hat. Ein Dokument gilt daher in zwei Fällen als über das Informationsportal zugestellt:
1) wenn das auf dem Portal veröffentlichte Gerichtsdokument vom Anwalt gelesen wird, d. h. wenn das Dokument angeklickt und auf dem Informationsportal angezeigt wird,
2) nach Ablauf von 14 Tagen ab seiner Veröffentlichung auf dem Informationsportal.
Darüber hinaus legt der Gesetzgeber dem professionellen Vertreter eine zusätzliche Verfahrenspflicht auf, die sich direkt aus Artikel 15zzs(1) des COVID-19-Gesetzes ergibt und die den Vertreter verpflichtet, im ersten Verfahrensdokument eine E-Mail-Adresse für die Zustellung und eine Kontaktnummer anzugeben; die Nichtangabe dieser Informationen führt dazu, dass das Dokument als formell ungültig angesehen wird.
Wichtig für Rechtsvertreter ist jedoch, dass die Änderung des COVID-19-Gesetzes zwar die Zustellung von Gerichtsdokumenten an professionelle Rechtsvertreter über ein Informationsportal erlaubt, nicht aber die Einreichung von Dokumenten über dieses Portal an diese Vertreter. Die in der Änderung vorgesehene Zustellung über das Informationsportal setzt eine einseitige Kommunikation zwischen Gericht und Vertreter voraus. Daher erlauben die geltenden Bestimmungen lediglich die Einreichung von Gerichtsdokumenten an einen Anwalt über das Informationsportal und gestatten diesem keine Fernkommunikation mit dem Gericht.
Die in diesem Artikel beschriebene Veränderung wird in der Rechtswelt mitunter mit Blockchain-Netzwerken verglichen, und tatsächlich lassen sich gewisse Ähnlichkeiten feststellen. Ein Merkmal von Blockchain-Netzwerken ist die Speicherung von Daten in einem verteilten Ledger-Netzwerk und der Austausch von Informationen über diese Daten mithilfe fortschrittlicher IT-Tools. Diese geteilten Daten werden nicht gedruckt oder auf herkömmliche Weise zugestellt, sondern stehen zum Lesen bereit. Daher ist das Konzept der elektronischen Zustellung sehr ähnlich und beinhaltet das Teilen von Dokumenten anstatt deren herkömmlicher Zustellung.
* P. Szymaniak, S. Cydzik, Totales Chaos bei elektronischen Lieferungen, Offizielle Website der Dziennik Gazeta Prawna, https://serwisy.gazetaprawna.pl/orzeczenia/arty… (Zugriff: 15.09.2021).
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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