Die Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) trat am 13. Dezember 2024 in Kraft. Sie dient der Gewährleistung der Produktsicherheit in der Europäischen Union. Ihr Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor Produkten, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt darstellen können. Die Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, die Sicherheit der in der EU in Verkehr gebrachten Produkte zu gewährleisten und diese nach dem Inverkehrbringen zu überwachen.

Anwendungsbereich

Die Verordnung betrifft Konsumgüter, die ein Risiko darstellen können, wie Haushaltsgeräte, Spielzeug, Elektronikartikel, Bekleidung und Kosmetika. Dies gilt sowohl für Produkte, die von Herstellern aus EU-Ländern auf dem EU-Markt eingeführt werden, als auch für Importeure von außerhalb der EU. Produkte, die unter separate Vorschriften für Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz oder Medizinprodukte fallen, sind von dieser Verordnung ausgenommen, da für sie bereits eigene Normen und gesetzliche Bestimmungen gelten.

Verantwortliche Person

Gemäß den neuen Bestimmungen der GPSR-Verordnung muss für jedes in der Europäischen Union verkaufte Produkt eine „verantwortliche Person“ benannt werden. Dies ist eine der wichtigsten Anforderungen zur Erhöhung der Verantwortlichkeit für die Sicherheit der auf dem Markt erhältlichen Produkte. Eine „verantwortliche Person“ ist eine natürliche oder juristische Person, die im Falle von Sicherheitsproblemen die Verantwortung für das Produkt übernimmt. Dies kann der Hersteller, Importeur, Händler oder jede andere Stelle sein, die die Produktsicherheit entlang der gesamten Lieferkette überwachen und kontrollieren kann.

Produktsicherheit

Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, nur sichere Produkte auf dem Markt anzubieten oder bereitzustellen (allgemeine Sicherheitsanforderung). Die Verordnung führt neue Elemente zur Bewertung der Produktsicherheit ein:

  • Bewertung der Produktpräsentation (z. B. um Darstellungen auszuschließen, die eine andere Verwendung als die tatsächliche Verwendung des Produkts nahelegen)
  • spezifische Risiken, die das Produkt bergen kann (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Cybersicherheit elektronischer Produkte).

Die Sicherheit eines Produkts sollte bereits in der Entwurfsphase, also noch vor dem ersten Prototyp, beurteilt werden.

Produktrückruf und Rücknahme aus dem Verkehr

Wird ein Produkt als unsicher eingestuft, kann es zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. Die Verordnung regelt das Verfahren zur Meldung von Produktrückrufen oder -rücknahmen, einschließlich:

  • Die Bekanntmachung soll in Sprachen verfügbar sein, die für bestimmte Verbrauchergruppen geeignet sind.
  • Die Benachrichtigung muss eine Beschreibung der Risiken enthalten, die mit der fortgesetzten Verwendung des Produkts verbunden sind, sowie Vorschläge für Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen, Informationen zur Rechtshilfe für Verbraucher und die Kontaktdaten des Herstellers.

Muss ein Produkt aufgrund seiner Gefährlichkeit vom Verbraucher zurückgerufen werden, ist das Unternehmen verpflichtet, das zurückgerufene Produkt zu reparieren, eine sichere Alternative gleichen Wertes und gleicher Qualität anzubieten oder den Kaufpreis mindestens in Höhe des vom Verbraucher gezahlten Preises zu erstatten. Das Unternehmen muss dem Verbraucher mindestens zwei dieser drei Lösungen kostenlos anbieten; die endgültige Entscheidung liegt beim Verbraucher.

Produktsicherheitsüberwachung

Jeder Produktunfall muss vom Hersteller unverzüglich dem Präsidenten des Amtes für Wettbewerb und Verbraucherschutz gemeldet werden. Wird ein Unfall vom Händler oder Importeur des Produkts festgestellt, informiert dieser den Hersteller. Der Hersteller nutzt das Frühwarnsystem „Safety Gate“, das die Koordination von Maßnahmen bei der Entdeckung eines gefährlichen Produkts auf dem Inlandsmarkt ermöglicht. Der Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm in Verkehr gebrachten Produkte gemäß den allgemeinen Sicherheitsanforderungen entwickelt und hergestellt werden. Dies erfordert die Implementierung geeigneter Verfahren, darunter die Durchführung interner Risikoanalysen sowie die Erstellung und Aktualisierung der entsprechenden technischen Dokumentation.

Pflichten von Eigentümern, die Produkte im Fernabsatz verkaufen

Ein Fernabsatzhändler muss zudem Angaben zum Hersteller machen – Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Post- und E-Mail-Adresse, unter der er erreichbar ist. Ist der Hersteller nicht in der EU ansässig oder niedergelassen, müssen Name, Post- und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden. Weiterhin sind Informationen zur Produktidentifizierung erforderlich, darunter Abbildung, Typ und weitere Kennzeichnungen.

Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann finanzielle Strafen, einschließlich Bußgelder, und administrative Sanktionen gegen Hersteller, Importeure und Händler nach sich ziehen. In extremen Fällen können Produkte vollständig vom Markt genommen werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 18. Februar 2025

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