Gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen und deren Auslegung muss bei der Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund berechtigter Interessen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ein Mechanismus zur Interessenabwägung angewendet werden. Diese Rechtsgrundlage wird unter anderem für Direktmarketing, den Austausch personenbezogener Daten zwischen Unternehmen innerhalb von Konzernen, Betrugsprävention, die Geltendmachung von Ansprüchen und die Überwachung genutzt. Diese äußerst flexible Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unerlässlich, um rechtliche Absurditäten zu vermeiden, darf aber nicht missbraucht werden. Erwägungsgrund 4 der DSGVO unterstreicht die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen den Interessen und Rechten der Betroffenen zu gewährleisten.

Wer und wann soll ich den Gleichgewichtstest durchführen?

Die Interessenabwägung sollte insbesondere für den Verantwortlichen im Rahmen des risikobasierten Ansatzes durchgeführt werden, um der Organisation eine Garantie für die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verarbeitungsprozesses personenbezogener Daten zu geben.

Der Interessenabwägungstest ist auch bei einer möglichen UODO-Prüfung erforderlich, um gemäß dem Rechenschaftspflichtprinzip darlegen zu können, warum die Interessen des Datenverantwortlichen die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Wie sollte ein Gleichgewichtstest aussehen?

Die Interessenabwägung zielt darauf ab, den Missbrauch dieser Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuschränken. Derzeit existieren zahlreiche Methoden und Instrumente zur Durchführung dieser Interessenabwägung.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei der Abwägung zunächst geprüft werden muss, ob das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten an der Datenverarbeitung tatsächlich gerechtfertigt ist. Ebenso muss geprüft werden, ob die Verarbeitung zur Erreichung des mit diesem Interesse verbundenen Zwecks erforderlich ist. Im letzten Schritt der Prüfung ist zu prüfen, ob die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das berechtigte Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen.

Testergebnis – und wie geht es weiter?

Ergibt die obige Analyse, dass die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegen, ist es erforderlich, die Verarbeitung einzustellen oder die geplante Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zu beginnen.

Überwiegt jedoch das berechtigte Interesse des Verantwortlichen die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, so ist die entsprechende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung anzuwenden, um den rechtlichen Verpflichtungen des Verantwortlichen nachzukommen. Gemäß dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht ist die Interessenabwägung zu dokumentieren und die Informationspflicht zu erfüllen. Die Informationspflicht sollte auch den Hinweis umfassen, dass die betroffene Person auf Anfrage Auskunft über die Interessenabwägung erhalten kann. Die Informationen müssen klar und transparent formuliert sein und eine Erläuterung des Zwecks, der Notwendigkeit, der Abwägung und des Ergebnisses der Abwägung enthalten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 5. Oktober 2022

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