Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine wichtige Einnahmequelle des Staatshaushalts, und ihre Ausgestaltung als indirekte Steuer, die auf einem Vorsteuerabzugsmechanismus basiert, erfordert besondere Sorgfalt seitens der Steuerzahler. In den letzten Jahren hat der Grundsatz der Sorgfaltspflicht, den Steuerzahler beachten sollten, um ihr Recht auf Vorsteuerabzug wirksam geltend zu machen, zunehmend an Bedeutung gewonnen. Obwohl dieser Grundsatz rechtlich nicht definiert ist, spielt er eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Steuerbetrug und dem Schutz der Staatsfinanzen.

Das Konzept der Sorgfaltspflicht im Kontext der Mehrwertsteuer

Gemäß Artikel 86 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes (Gesetzblatt 2023, Pos. 1570, in der geänderten Fassung) hat ein Steuerpflichtiger das Recht, die Vorsteuer abzuziehen, wenn die Waren und Dienstleistungen zur Ausübung steuerpflichtiger Tätigkeiten verwendet werden. In der Praxis kann dieses Recht jedoch in Frage gestellt werden, wenn sich herausstellt, dass der Steuerpflichtige – auch unwissentlich – an Transaktionen im Zusammenhang mit Steuerbetrug beteiligt war.

Als Reaktion auf das Problem der Verwendung von Scheinrechnungen und fiktiven Rechnungen haben sowohl die Rechtsprechung des EuGH als auch die Praxis der nationalen Steuerverwaltung eine Anforderung entwickelt, nach der der Steuerpflichtige bei der Überprüfung des Auftragnehmers und der Umstände der Transaktion die gebotene Sorgfalt walten lassen muss.

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union

In einer Reihe von Urteilen (darunter C-439/04 Axel Kittel, C-80/11 Mahagében und C-324/11 Optigen) hat der EuGH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass eine bestimmte Transaktion Teil einer Steuerhinterziehung war. Die entscheidenden Kriterien sind hierbei objektiver Natur (ob ein umsichtiger Unternehmer die Unregelmäßigkeiten hätte erkennen können) und subjektiver Natur (ob der Steuerpflichtige tatsächlich von der Steuerhinterziehung wusste).

Im Urteil im Fall Kittel stellte das Gericht Folgendes fest:

„Die Verweigerung des Abzugsrechts ist gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er durch den Erwerb an einer Transaktion beteiligt war, die einen Mehrwertsteuerbetrug beinhaltete.“

Dieses Urteil bildete die Grundlage für die weitere Sorgfaltspflichtpraxis nationaler Gerichte und Steuerbehörden.

Sorgfaltspflicht in der Praxis der polnischen Steuerverwaltung

Die polnischen Steuerbehörden berufen sich auf die Rechtsprechung des EuGH und erwarten zunehmend von Steuerpflichtigen, dass sie ihre Geschäftspartner aktiv überprüfen. Um die Standardisierung voranzutreiben, veröffentlichte das Finanzministerium 2018 die „Methodik der Umsatzsteuer-Sorgfaltspflichten für inländische Transaktionen“. Diese enthält Beispiele für Maßnahmen, die Steuerpflichtige ergreifen sollten, um ihre Sorgfaltspflichten nachzuweisen.

Zu den empfohlenen Aktivitäten gehören:

  • Überprüfung der Auftragnehmerdaten in CEIDG, KRS und der Mehrwertsteuer-Weißliste;
  • Überprüfung, ob der Auftragnehmer als aktiver Umsatzsteuerzahler gelistet ist;
  • Analyse der Kommunikationsmethoden und der Zuverlässigkeit von Dokumenten (z. B. Verträge, Rechnungen, Lieferscheine);
  • Beurteilung der wirtschaftlichen Glaubwürdigkeit des Auftragnehmers;
  • Prüfung, ob die Transaktion nicht von den Marktstandards abweicht.

Mangelnde Sorgfaltspflicht und Steuerzahlerhaftung

Stellen die Steuerbehörden fest, dass der Steuerpflichtige die gebotene Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat, können sie Folgendes tun:

  • das Recht auf Mehrwertsteuerabzug verweigern;
  • eine zusätzliche Steuerlast (Mehrwertsteuerstrafe) in Höhe von 30 % oder 20 % erheben;
  • Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gegen den Steuerpflichtigen oder seine Vertreter.

In der Praxis können Steuerzahler, selbst wenn sie nicht wissentlich an einem Betrug beteiligt waren, aber grob fahrlässig gehandelt haben, negative finanzielle und rechtliche Folgen erleiden. Dies wirft wiederum Fragen nach den Grenzen der Haftung und der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen auf.

Sorgfältige Prüfung und die tatsächliche Art der Transaktion

Die Sorgfaltspflicht beschränkt sich nicht auf die Überprüfung des Auftragnehmers. Die Finanzbehörden prüfen auch, ob eine bestimmte Transaktion tatsächlich stattgefunden hat oder nur vorgetäuscht war. Elemente wie fehlende Liefernachweise, ausbleibende Zahlungen oder mangelnde Kommunikation zwischen den Parteien können auf die Unechtheit der Transaktion hindeuten und somit die Gültigkeit des Vorsteuerabzugs in Frage stellen.

Der Grundsatz der Sorgfaltspflicht, obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, stellt derzeit eine der Säulen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Umsatzsteuerabzügen dar. In der Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige Verfahren zur Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften implementieren sollten, unter anderem durch:

  • Pflege der Dokumentation zur Auftragnehmerprüfung;
  • mithilfe von Checklisten;
  • Schulung der für den Vertragsabschluss zuständigen Mitarbeiter;
  • Beratung mit einem Steuerberater bei ungewöhnlichen Transaktionen.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 10. September 2025.

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