Artikel 586 des Handelsgesellschaftsgesetzes sieht die strafrechtliche Haftung von Führungskräften von Handelsgesellschaften vor, wenn diese es versäumen, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern die Voraussetzungen des Insolvenzrechts erfüllt sind.
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags kann mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Wann ist die Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags?
Gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Insolvenzgesetzes beträgt die Frist für die Einreichung eines Insolvenzantrags beim Gericht spätestens 30 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem der Grund für die Insolvenzerklärung eingetreten ist.
Schutzzweck
Zweck des Artikels 586 des Handelsgesetzbuches ist der Schutz der Sicherheit des Handels im weitesten Sinne. Diese Bestimmung dient in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Aktionäre, Gläubiger und sonstiger Dritter des Unternehmens, da die rechtzeitige Einreichung eines Insolvenzantrags diese Parteien auch daran hindert, finanzielle Beziehungen mit dem insolventen Unternehmen einzugehen.
Wer unterliegt der strafrechtlichen Verantwortung?
Vertreter der Rechtslehre sowie Gerichtsentscheidungen haben zwei Konzepte der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Führungskräften geschaffen.
Das erste dieser Konzepte individualisiert die Haftung von Vorstandsmitgliedern. Dies bedeutet, dass in mehrköpfigen Vorständen ein Vorstandsmitglied strafrechtlich verantwortlich ist, wenn es durch sein Verhalten, beispielsweise durch das Verschweigen wichtiger Informationen, die anderen Vorstandsmitglieder daran hindert, einen Insolvenzantrag zu stellen. Auch bei klarer Aufgabenteilung, etwa durch die Benennung eines Vorstandsmitglieds, das für die Finanzangelegenheiten des Unternehmens zuständig ist, kann nachgewiesen werden, dass den anderen Mitgliedern die Kompetenz fehlte, die Notwendigkeit eines Insolvenzantrags angemessen zu beurteilen.
Das zweite Konzept besagt, dass es keine Rolle spielt, ob sich die Führungskräfte im Rahmen einer klaren Kompetenzteilung nicht mit Finanzangelegenheiten befassen und in diesem Bereich keine Kompetenzen besitzen; dies bedeutet, dass es sich in einem solchen Fall lediglich um interne Regelungen handelt und alle Mitglieder der Geschäftsführung des Unternehmens dafür verantwortlich sind.
Manager können von der Haftung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass ein Sanierungsverfahren eingeleitet wurde oder dass eine Vereinbarung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens genehmigt wurde.
Darüber hinaus können in einer Situation, in der Gründe seitens des Vorstands vorlagen, die die Verzögerung der Entscheidung zur Einleitung des Insolvenzverfahrens beeinflussten und auf Beweisen beruhen, die Mitglieder des Vorstands von der strafrechtlichen Verantwortung befreit oder der Grad ihrer Schuld reduziert werden.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 6. Dezember 2023.
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