Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die größtmögliche Befriedigung der Gläubigerforderungen. Es dient primär der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und der zumindest teilweisen Befriedigung der Gläubiger. Folglich wird das Unternehmen des Schuldners im Rahmen dieses Verfahrens als juristische Person aufgelöst. Die Bestimmungen dieses Insolvenzverfahrens sind im Insolvenzgesetz vom 28. Februar 2003 (Gesetzblatt 2022, Pos. 655, 807, 872 in der jeweils geltenden Fassung) geregelt
Grundlage für einen solchen Antrag ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Rechtsprechung und Rechtslehre besagen, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er seinen fälligen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Häufig wird angenommen, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn die Zahlungsverzögerung drei Monate überschreitet.
Geschäftsführer sind verpflichtet, in Insolvenzanträgen korrekte Angaben zu machen. Artikel 522.1 des Insolvenzgesetzes sieht vor, dass jeder, der als Schuldner oder als Bevollmächtigter eines Schuldners, der eine juristische Person oder ein Handelsunternehmen ohne Rechtspersönlichkeit ist, in einem Insolvenzantrag falsche Angaben macht, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird. Schuldner im Sinne dieser Bestimmung ist eine Person, die durch Einreichung eines Insolvenzantrags an einem Insolvenzverfahren beteiligt geworden ist. Bei Anträgen, die juristische Personen betreffen, sind die Vertreter dieser juristischen Personen, die den Insolvenzantrag gestellt haben, strafrechtlich verantwortlich.
Angesichts der Computerisierung von Insolvenzverfahren, die die Einreichung von Anträgen über ein elektronisches System umfasst, kann diese Handlung durch die Unterzeichnung eines Insolvenzantrags mit einer qualifizierten Unterschrift oder einer von ePUAP verifizierten Unterschrift begangen werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Registrierung des Antrags durch das Gericht im elektronischen System des nationalen Schuldenregisters.
Artikel 522.2.2 des Insolvenzgesetzes stellt auch die Angabe falscher Informationen über das Vermögen des Schuldners gegenüber dem Gericht unter Strafe. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Die in den Absätzen 1 und 2 der kommentierten Bestimmung aufgeführten verbotenen Handlungen dürfen nur vorsätzlich begangen werden. Das bedeutet, dass der Täter die Absicht hat, sie zu begehen. Er will sie entweder begehen oder sieht die Möglichkeit ihrer Begehung voraus und willigt darin ein.
Für die Manager ist es in der Phase der Vorbereitung von Insolvenzanträgen von entscheidender Bedeutung, ihren Verpflichtungen zuverlässig nachzukommen und die Daten, die die Grundlage für den vorzubereitenden Antrag bilden, zu überprüfen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 22. November 2023.
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