Gemäß Artikel 296 des Strafgesetzbuches haften Personen in leitenden Positionen für Handlungen, die sie gegen das von ihnen geleitete Unternehmen begehen. Dies bedeutet, dass Führungskräfte, deren Handlungen oder Unterlassungen tatsächlich zu einem Sachschaden im von ihnen geleiteten Unternehmen führen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Zwischen 1999 und 2020 wurden 13.618 Verfahren eingeleitet, von denen 6.272 mit einem Schuldspruch endeten.
Schutzgegenstand
Mit Artikel 296 des Strafgesetzbuches will der Gesetzgeber ordnungsgemäße, verlässliche und ehrliche Wirtschaftstransaktionen schützen. Dieser Schutz erstreckt sich insbesondere auf die Vermögensinteressen von verwalteten Unternehmen im zivilrechtlichen Bereich. Der Straftatbestand des Vertrauensmissbrauchs umfasst den Missbrauch von Befugnissen oder die Nichterfüllung von Pflichten. Es ist hervorzuheben, dass ein Befugnismissbrauch vorliegt, wenn eine Person, die das Vermögen einer anderen Person verwaltet, ihre Befugnisse überschreitet und ihre Kompetenzen überschreitet.
Betrug ist ein schweres Delikt. Das bedeutet, dass eine konkrete Folge vorliegen muss, wie beispielsweise die Verursachung eines Sachschadens oder die unmittelbare Gefahr eines erheblichen Sachschadens. Zu diesen Folgen können beispielsweise der Verkauf von Eigentum zu einem reduzierten Preis oder die wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Übertragung von Eigentum an Dritte gehören.
Wer kann der Täter des Verbrechens sein, zum Nachteil des Unternehmens zu handeln?
Der Missbrauch von Vertrauen ist eine Straftat, die von Einzelpersonen begangen werden kann. Diese Straftat kann nur von einer Person begangen werden, die aufgrund eines Gesetzes, eines Beschlusses einer zuständigen Behörde oder eines Vertrags zur Verwaltung des Vermögens oder der Geschäftstätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisationseinheit ohne Rechtspersönlichkeit verpflichtet ist. Daher kann der Täter dieser Straftat nur ein Manager sein, der im Rahmen seiner Tätigkeit ein Unternehmen leitet. Die Strafbarkeit nach Artikel 296 des Strafgesetzbuches gilt auch für jene Mitglieder der Geschäftsleitung, die, obwohl sie sich der Notwendigkeit bestimmter, aus den Grundsätzen rationalen Handelns im Zusammenhang mit der Art ihrer Funktion und den Tätigkeiten zur Gewährleistung der Genauigkeit und korrekten Ausführung der ihnen übertragenen Aufgaben resultierenden Handlungen bewusst sind, diese nicht ordnungsgemäß ausführen, obwohl sie wissen, dass diese Handlungen die Grundlage für endgültige Entscheidungen über den gesamten Umfang der Vermögens- oder Geschäftstätigkeitsverwaltung der in dieser Bestimmung genannten Einrichtungen bilden und diesen dadurch einen erheblichen oder umfassenden finanziellen Schaden zufügen.
Der Täter des Verbrechens des Vertrauensmissbrauchs könnte beispielsweise sein:
- Mitglied des Aufsichtsrats
- Vorstandsmitglied
- Mitglied des Vorstands einer Stiftung, eines Vereins,
- Komplementär in einer Kommanditgesellschaft,
- Treuhänder, Liquidator.
Strafen
Grundtyp (Artikel 296 § 1 des Strafgesetzbuches)
Wer unter diesen Umständen eine Straftat begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren bestraft.
Privilegierter Typ (Artikel 296 § 1a des Strafgesetzbuches)
Wer unter diesen Bedingungen eine Straftat begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Qualifizierter Typ (Artikel 296 § 2 des Strafgesetzbuches)
Schwere Straftaten zeichnen sich durch zusätzliche Motive des Täters aus, beispielsweise das Handeln, um sich selbst oder anderen finanzielle Vorteile zu verschaffen. Die Begehung einer Straftat unter diesen Umständen wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu acht Jahren geahndet.
Qualifizierter Typ „zweiter Grad“ (Artikel 296 § 3 des Strafgesetzbuches)
Der Täter verursacht einen erheblichen Schaden, d. h. einen Schaden, dessen Wert zum Zeitpunkt der Tat 1.000.000 PLN übersteigt. Eine Straftat unter diesen Umständen wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren geahndet.
Misswirtschaft (Artikel 296 § 4 des Strafgesetzbuches)
Handelt der Täter der in § 1 oder 3 genannten Straftat unabsichtlich, so ist er mit einer Freiheitsentziehung von bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Erwähnenswert ist auch der Inhalt von Artikel 296 § 5 des Strafgesetzbuches, da jeder, der den Schaden vor Einleitung eines Strafverfahrens freiwillig und vollständig wiedergutgemacht hat, nicht bestraft wird.
Wie können die Interessen des verwalteten Unternehmens angemessen gewahrt werden?
Personen in Führungspositionen in Unternehmen, insbesondere in Aufsichtsräten, sollten diesen Themen innerhalb ihrer Organisationen besondere Aufmerksamkeit schenken. Es ist wichtig zu prüfen, ob Entscheidungen wirtschaftlich und kommerziell gerechtfertigt sind und ob die getroffenen Maßnahmen beispielsweise auf angemessenen Vermögensbewertungen beruhen.
Es lohnt sich auch, den Umfang der Befugnisse und Handlungsbefugnisse genauer zu betrachten, insbesondere den Umfang der vertraglich gewährten Kompetenzen und den Umfang der gesetzlich festgelegten Kompetenzen, z. B. in Bezug auf Mitglieder der Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 28. Februar 2023
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