Im heutigen Artikel aus der Reihe „Dienstagmorgen für Bauarbeiter“ setzen wir unsere Analyse des Verantwortungsbereichs der am Bauprozess Beteiligten fort und konzentrieren uns diesmal auf die Rolle des Investors.

Der Bauprozess ist ein komplexes Unterfangen, das sowohl technische Präzision als auch strategisches Management von Finanzen, Personal und Material erfordert. Der Investor spielt dabei eine Schlüsselrolle: Er initiiert das Bauvorhaben und ist maßgeblich für dessen Erfolg verantwortlich. Daher werden wir heute seine Verantwortlichkeiten und die Herausforderungen, denen er sich in den verschiedenen Projektphasen gegenübersieht, genauer betrachten.

Es gibt keine gesetzliche Definition für einen Investor. Vereinfacht gesagt ist ein Bauinvestor eine natürliche oder juristische Person, die Mittel für ein Bauvorhaben bereitstellt und in deren Namen die gesamte Investition getätigt wird. Wichtig ist auch, dass der Investor als Beteiligter am Bauprozess nicht der Grundstückseigentümer sein muss, aber eine Genehmigung des Eigentümers für die Durchführung der Investition benötigt. Der Investor muss die Baugenehmigung einholen oder eine Bauanzeige einreichen. Die Daten des Investors müssen außerdem auf dem Baustellenschild vermerkt sein.

Zu den Pflichten des Investors, die in Artikel 18 des Baugesetzes aufgeführt sind, gehört die Organisation des Bauprozesses unter Berücksichtigung der in den Vorschriften enthaltenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzgrundsätze, insbesondere die Gewährleistung:

  1. Entwicklung eines Bauentwurfs und gegebenenfalls weiterer Projekte (z. B. Detailplanungen);
  2. Übernahme der Bauleitung durch den Bauleiter;
  3. Entwicklung eines Gesundheits- und Sicherheitsplans;
  4. Ausführung und Abnahme von Bauarbeiten; in Fällen, die durch den hohen Komplexitätsgrad der Bauarbeiten oder die Bodenverhältnisse gerechtfertigt sind, Überwachung der Ausführung der Bauarbeiten durch Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation.

Darüber hinaus kann der Investor einen Bauaufsichtsinspektor auf der Baustelle einsetzen und den Planer auch zur Ausübung der Bauaufsicht verpflichten, es sei denn, die zuständige Architektur- und Baubehörde hat dem Investor diese Verpflichtung bereits im Rahmen der Entscheidung über die Baugenehmigung auferlegt.

Bei Bauarbeiten an einem historischen Denkmal ist der Investor verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen, Meldungen oder Erhaltungsvereinbarungen einzuholen. Darüber hinaus ist er dafür verantwortlich, dass die Bauarbeiten an einem im Register eingetragenen unbeweglichen Denkmal von Personen geleitet und überwacht werden, die die Anforderungen von Artikel 37c des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege von Denkmälern erfüllen (d. h. Personen mit einer im Baugesetzbuch festgelegten Baugenehmigung, die mindestens 18 Monate lang an Bauarbeiten an im Register oder im Inventar eines Museums oder einer Kultureinrichtung eingetragenen unbeweglichen Denkmälern mitgewirkt haben).

Weitere Pflichten des Investors ergeben sich aus Artikel 42 des Baugesetzes. Gemäß dieser Bestimmung ist der Investor verpflichtet:

  1. die Erstellung einer technischen Planung (mit Ausnahmen gemäß dem Gesetz) sicherzustellen im Falle von: (a) Bauarbeiten, die unter eine Baugenehmigungsentscheidung fallen, (b) Bauarbeiten gemäß Artikel 29 Absatz 1 Nummern 1–4 des Baugesetzes, (c) Umbauten gemäß Artikel 29 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des Baugesetzes, (d) Installationen gemäß Artikel 29 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe d des Baugesetzes;
  2. einen Bauleiter zu bestellen, wenn dies nach dem Baugesetz erforderlich ist – z. B. kann eine solche Verpflichtung durch einen Beschluss der Architektur- und Bauaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden, wenn dies durch den geringen Schwierigkeitsgrad der Bauarbeiten oder andere wichtige Gründe gerechtfertigt ist.
  3. einen Bauaufsichtsinspektor zu ernennen – auch in den im Baugesetz festgelegten Fällen oder wenn dies aus der Entscheidung über die Baugenehmigung resultiert;
  4. Dem Bauleiter ist gegebenenfalls die Bauplanung einschließlich der technischen Planung zur Verfügung zu stellen.

Der Investor muss die zuständigen Verwaltungsbehörden (Bauaufsichtsbehörde des Bezirks oder der Provinz) und den für die Bauleitung zuständigen Planer mindestens sieben Tage vor Baubeginn über den geplanten Baubeginn von genehmigungspflichtigen Bauarbeiten informieren. Diese Mitteilung muss eine schriftliche Erklärung des Bauleiters enthalten, aus der die Erstellung eines Arbeitsschutzplans und die Übernahme der Bauleitungsverantwortung hervorgeht. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Eintragung des Bauleiters in die Mitgliederliste der zuständigen Berufskammer erforderlich, die ihn zur eigenständigen Ausübung technischer Funktionen im Bauwesen berechtigt. Wurde eine Bauaufsicht durch den Investor eingerichtet, ist eine Erklärung des vom Investor beauftragten Prüfers beizufügen, aus der dessen Übernahme der Bauleitungsverantwortung hervorgeht (ebenfalls zusammen mit einer Bescheinigung über die Eintragung in die Mitgliederliste der zuständigen Kammer). Gemäß Artikel 41 Absatz 4 des Baugesetzes muss der Investor außerdem Informationen zum Arbeitsschutz bereitstellen, die vom Bauleiter auf der Baustelle auszuhängen sind.

Zusammen mit der Baubeginnsanzeige beantragt der Investor bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde ein Bautagebuch. Dieses offizielle Dokument dokumentiert den Baufortschritt sowie die während des Bauprozesses eingetretenen Umstände und Ereignisse. Aktuell kann dieses Bautagebuch in elektronischer Form ausgestellt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Bauinvestor eine Schlüsselrolle im Bauprozess spielt, indem er seine finanziellen Mittel für das Projekt bereitstellt. Der Investor ist ein grundlegendes Element jedes Bauprojekts. Sein Engagement, seine Entscheidungen und seine Managementfähigkeiten beeinflussen den Projekterfolg unmittelbar. Daher ist es entscheidend, dass der Investor gut auf seine Rolle vorbereitet ist und sich all seiner Pflichten und Rechte im Bauprozess bewusst ist.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 12. August 2024

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