Im heutigen Beitrag behandeln wir den letzten Grund für die Befreiung eines Vorstandsmitglieds von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens: das Fehlen eines Schadens trotz der unterlassenen Insolvenzanmeldung. Der in Artikel 299 des Handelsgesetzbuches genannte Schaden ist als Vermögensverlust des Gläubigers zu verstehen, der dadurch entstanden ist, dass das Vorstandsmitglied die Insolvenzanmeldung nicht fristgerecht gestellt hat. Diese hätte es dem Gläubiger ermöglicht, seine Forderungen zumindest teilweise im Insolvenzverfahren zu befriedigen. Umgekehrt haftet ein Gläubiger nicht nach Artikel 299 des Handelsgesetzbuches, wenn die unterlassene Insolvenzanmeldung seine Chancen auf Befriedigung seiner Forderungen aus dem Vermögen des Unternehmens nicht beeinträchtigt hat, beispielsweise wenn sich das Vermögen des Unternehmens nicht verändert oder verringert hat.
Ein Mitglied des Vorstands könnte auch das Argument vorbringen, dass dem Gläubiger kein Schaden entstanden sei, da ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag wegen der Armut der Insolvenzmasse (unzureichende Mittel zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens) abgewiesen worden wäre.
Es ist möglich, dass trotz eines gestellten und vom Gericht bewilligten Insolvenzantrags im Insolvenzverfahren lediglich ein bevorrechtigter Gläubiger (z. B. ein durch eine Hypothek auf Immobilien besicherter Gläubiger) befriedigt wird. In diesem Fall würden „gewöhnliche“ Gläubiger trotz der Insolvenzeröffnung nicht befriedigt. Diese Situation befreit ein Vorstandsmitglied von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Ein Vorstandsmitglied sollte sich bewusst sein, dass es die Beweislast für die Befreiung von der Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens trägt. In einem Zivilprozess sollte es Tatsachen vortragen, die belegen, dass dem Gläubiger trotz der unterlassenen Insolvenzanmeldung kein Schaden entstanden ist. Es ist hervorzuheben, dass die Haftungsbefreiung gemäß Artikel 299 des Handelsgesetzbuches eine Schadensersatzpflicht begründet, die als Schaden vermutet wird. Folglich sollte ein Vorstandsmitglied die Vermutung eines dem Gläubiger durch die unterlassene Insolvenzanmeldung entstandenen Schadens widerlegen und alle entsprechenden Beweise vorlegen.
Abschließend sei auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2013, I CSK 646/12, Legalis, verwiesen, das die Haftung eines Gläubigers für einen Schaden aufgrund einer ungerechtfertigten und rechtswidrigen Unterlassung der Insolvenzanmeldung darlegt. „Ein Mitglied des Vorstands einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet gemäß Artikel 299 des Handelsgesetzbuches für sein eigenes Handeln, d. h. für die rechtswidrige und schuldhafte Unterlassung der Insolvenzanmeldung. Diese Haftung entsteht somit, wenn die Unterlassung der Insolvenzanmeldung dem Gläubiger einen Schaden zufügt, da dieser entweder gar keine oder nur eine geringere Befriedigung erhält, als dies bei fristgerechter Insolvenzanmeldung der Fall gewesen wäre.“
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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