Neben Privatpersonen geraten auch Unternehmen zunehmend ins Visier von Hassrede. Hassrede ist mittlerweile nicht nur ein gesellschaftliches, sondern auch ein wirtschaftliches Problem. Das Phänomen, dass Konkurrenten versuchen, die Geschäftstätigkeit ihrer Wettbewerber durch negative Online-PR zu behindern, tritt immer häufiger auf. Infolgedessen sehen sich immer mehr Unternehmen mit Imagekrisen konfrontiert, die durch negative Online-Beiträge und Kommentare von Wettbewerbern, verärgerten Ex-Mitarbeitern oder unzufriedenen Kunden verursacht werden.
Heutzutage wird das Image eines Unternehmens sowohl in der realen als auch in der virtuellen Welt geprägt. Die Online-Reputation ist genauso wichtig wie die im realen Leben. Negative Kommentare und die Verbreitung von Falschinformationen im Internet – egal ob von Konkurrenten, ehemaligen Mitarbeitern oder unzufriedenen Kunden – können dem Image eines Unternehmens erheblich schaden und im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz führen. Daher sollte man dieses Verhalten nicht unterschätzen und jede Form von Online-Aggression entschieden anprangern.
Welche Maßnahmen sollten wir ergreifen, wenn wir auf einen schädlichen Beitrag über unser Unternehmen stoßen?
Zunächst ist es – auch wenn es offensichtlich erscheint – wichtig zu prüfen, ob der beanstandete Beitrag oder Kommentar tatsächlich unser Unternehmen betrifft. Das heißt, ob ein potenzieller Empfänger beim Lesen des Beitrags oder Kommentars feststellen kann, auf welchen Unternehmer sich dieser bezieht. Offensichtliche Identifizierungsmerkmale sind personenbezogene Daten, das Bild des Unternehmers oder seine Marke. Es ist aber auch möglich, einen solchen Unternehmer anhand des Kontextes oder allgemein bekannter Umstände zu identifizieren, die die Online-Community auf ihn aufmerksam machen.
Als Nächstes sollte die Person, die den Beitrag verfasst hat, ins Visier genommen werden. Eine erste Überprüfung der Identität des Verfassers ist unerlässlich. Sollte sich der Angriff als anonym erweisen, kann die Unterstützung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich sein, bevor zivilrechtliche Schritte eingeleitet werden (worauf wir später noch eingehen werden).
Ein weiteres Kriterium zur Beurteilung der Gültigkeit von Geschäftsangaben ist die Überprüfung, ob ein negativer Eintrag tatsächlich den Umständen entspricht, unter denen er sich ereignet hat, oder ob er lediglich falsche Informationen enthält. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass falsche Informationen im Geschäftsverkehr nicht verwendet werden dürfen und unabhängig von ihrer Formulierung stets korrigiert werden müssen.
Welche rechtlichen Schritte kann ein Unternehmer unternehmen?
Sobald die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Ihre Rechte im Wege eines Zivil- oder Strafverfahrens oder einer Kombination aus beidem geltend machen.
Artikel 212 des Strafgesetzbuches stellt die Beschuldigung einer anderen Person, Personengruppe, Institution, juristischen Person oder Organisationseinheit eines Verhaltens oder von Eigenschaften unter Strafe, die diese in der öffentlichen Meinung herabsetzen oder dem Verlust des für eine bestimmte Position, einen Beruf oder eine bestimmte Tätigkeit notwendigen Vertrauens aussetzen können. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht jedoch eine Strafe für die Begehung der genannten Straftat über Massenmedien – insbesondere das Internet – vor. Daher können Sie einen möglichen Straftatbestand bedenkenlos melden und auf ein wirksames Vorgehen von Polizei und Staatsanwaltschaft zählen.
Im Rahmen eines Zivilprozesses können Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs gemäß Artikel 14 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geltend gemacht werden, wenn der Verursacher des schädlichen Markteintritts ein anderer Unternehmer ist. Diese Bestimmung besagt:
Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn falsche oder irreführende Informationen über sich selbst, einen anderen Unternehmer oder ein anderes Unternehmen verbreitet werden, um Gewinne zu erzielen oder Schaden zu verursachen.
Bei unlauterem Wettbewerb können unter anderem Ansprüche auf Beseitigung der Folgen verbotener Handlungen, Schadensersatz oder auch auf Abgabe einer formgerechten und inhaltlich korrekten Erklärung geltend gemacht werden. Die vollständige Liste der Ansprüche findet sich in Artikel 18 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1993 zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unlauteren Wettbewerbs schließt die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht aus.
Ist der Verfasser des schädlichen Beitrags oder Kommentars kein Geschäftsinhaber, kann er zivilrechtlich wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vorgehen. Die Klage kann die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen, die Beseitigung ihrer Folgen (z. B. eine öffentliche Entschuldigung), Schadensersatz und gegebenenfalls auch eine Entschädigung für den entstandenen Schaden umfassen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht jede Falschinformation eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellt. Im Falle einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten muss der Eintrag dem Image, der Marke oder dem Ruf des Unternehmens schaden. Allerdings müssen nicht alle Falschinformationen dieser Art sein; manche Informationen können neutral sein, was den Schutz von Persönlichkeitsrechten betrifft und das Image des Unternehmens nicht direkt schädigen. In solchen Fällen ist eine Klage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten unbegründet.
Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten objektiver Natur sein muss. Das bedeutet, dass der durchschnittliche Empfänger eines schädlichen Beitrags oder Kommentars erkennen würde, dass die erhobene Anschuldigung die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzen könnte. Ein rein subjektives Gefühl reicht nicht aus, um den Verfasser eines solchen Beitrags rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Diese Mitteilung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
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