Die Definition des Hinweisgebers und sein Rechtsstatus entstanden im Zuge der Arbeiten an der Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen EU-Recht melden (vom 23. Oktober 2019). Diese Richtlinie definiert einen Hinweisgeber als eine natürliche Person, die Informationen über Verstöße, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt hat, meldet oder öffentlich bekannt gibt. Zur ersten Kategorie solcher Personen im Sinne von Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gehören Arbeitnehmer, darunter Beamte und Selbstständige. Dazu zählen auch Aktionäre, Gesellschafter von Handelsgesellschaften, Mitglieder von Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen, Praktikanten sowie alle Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Lieferanten arbeiten. Es ist wichtig zu betonen, dass auch Bewerber im Bewerbungsprozess oder ehemalige Mitarbeiter einer Organisation als Hinweisgeber gelten können.
Die Rolle eines Hinweisgebers besteht darin, wahrgenommene Unregelmäßigkeiten, Informationen und potenzielle Gesetzesverstöße zu melden. Sie können auch jegliche Art von Missbrauch einer Organisation melden, zu der sie eine berufliche Beziehung unterhält oder unterhielt. Eine Organisation erlangt den Status eines Hinweisgebers, sobald sie eine externe oder interne Meldung einreicht oder Informationen öffentlich macht.
Ein Hinweisgeber genießt den Schutz gemäß Kapitel VI der genannten Richtlinie, sofern seine Meldung nicht unbegründet war und die Umstände darauf hindeuten, dass er die offengelegten Informationen zum Zeitpunkt der Meldung für wahr halten konnte. Die Informationen müssen zudem einen Verstoß gegen Rechtsnormen innerhalb der Organisation betreffen. Es ist außerdem zu beachten, dass die Meldung ein überpersönliches Interesse betreffen und auf bestehenden Fakten, nicht auf der subjektiven Überzeugung des Meldenden, beruhen muss. Ein Hinweisgebersystem kann nur dann effektiv sein, wenn Hinweisgeber angemessen geschützt werden. Es wird davon ausgegangen, dass die zuständige Stelle in gutem Glauben handelt und unethische und illegale Aktivitäten innerhalb der Organisation aufdeckt. Daher unterliegt der Hinweisgeber keinen Vergeltungsmaßnahmen wie Degradierung, Aussetzung von Weiterbildungen, vorzeitiger Kündigung oder Vertragsbeendigung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, verschiedene Lösungen zur Unterstützung dieses Verfahrens bereitzustellen, darunter die Einrichtung interner Meldewege, die Gewährleistung der Anonymität des Hinweisgebers und eine angemessene Reaktion auf die Meldung. Er oder sie muss außerdem mit den zuständigen Stellen zusammenarbeiten und „Feedback“ geben, d. h. der meldenden Person Informationen über geplante oder durchgeführte Folgemaßnahmen zukommen lassen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 12. September 2023.
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