Im Dezember 2019 trat die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in Kraft. Hauptzweck dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Durchsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik in bestimmten Bereichen durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards, die ein hohes Schutzniveau für Personen gewährleisten, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ( Artikel 1 der Richtlinie). Die Situation von Hinweisgebern bleibt jedoch komplex, da sie Gefahr laufen, gegen ihre Vorgesetzten oder Kollegen vorzugehen. Daher ist es unerlässlich, die in Kapitel VI der genannten Richtlinie aufgeführten Schutzmaßnahmen zu regeln und anzuwenden.
Interne Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern müssen umgesetzt werden von:
- öffentliche Einrichtungen und lokale Regierungsstellen mit mehr als 50 Beschäftigten
- Privatunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2021.
- Privatunternehmen mit 50 bis 250 Beschäftigten bis zum 17. Dezember 2023.
- Private Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten können ein internes Meldeverfahren einrichten.
Der jüngste Gesetzentwurf sieht eine 14-tägige Gesetzgebungspause hinsichtlich der Verpflichtungen von Unternehmern zur Einrichtung eines internen Systems zur Meldung von Unregelmäßigkeiten vor.
Zunächst ist es wichtig zu betonen, dass jegliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweisgeber absolut verboten sind – Arbeitgeber dürfen die meldende Person weder suspendieren, degradieren noch disziplinarische Maßnahmen gegen sie verhängen. Gegebenenfalls ist es zudem unerlässlich, diesen Personen Unterstützungsmaßnahmen anzubieten (Artikel 20), darunter Zugang zu verständlichen Informationen über Verfahren und Maßnahmen, Unterstützung durch Behörden und Rechtsbeistand in möglichen Verfahren. Hinweisgebern wird das volle Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Zugang zu einem unparteiischen Gericht sowie die Unschuldsvermutung und das Recht auf Verteidigung, einschließlich des Rechts auf Anhörung und Akteneinsicht, (Artikel 22). Sowohl private als auch öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, Hinweisgebersysteme einzurichten.
Die grundlegende Schutzmaßnahme für Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten und Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern ist die Einrichtung interner Meldewege für Unregelmäßigkeiten. Die ordnungsgemäße Funktion dieser Systeme liegt in der Verantwortung des Unternehmens, und der meldende Mitarbeiter sollte diesen Meldeweg nutzen. Die Organisation ist verpflichtet, den Sachverhalt zu analysieren, mit den zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten und eine Rückmeldung zu geben. Ein weiterer wesentlicher Bestandteil des Schutzes ist die Wahrung der Identität des Hinweisgebers und die Gewährleistung vollständiger Anonymität, um Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern. Kommunikation spielt jedoch in jeder Organisation eine Schlüsselrolle und ermöglicht die systematische Meldung potenzieller Bedrohungen und Bedenken sowie häufig auftretender Zweifel. Die Art und Weise, wie Vorgesetzte mit ihren Mitarbeitern interagieren, beeinflusst das Vertrauen und die Motivation der Mitarbeiter maßgeblich. Daher sollte die Meldung eines Hinweisgebers nicht als mangelnde Loyalität gegenüber dem Unternehmen, sondern als Beitrag zu zukünftigen organisatorischen Veränderungen gewertet werden. Wichtig ist die Verpflichtung, Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Vergeltungsmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Richtlinie zu ergreifen.
Der Schutz von Hinweisgebern ist daher ein Schlüsselelement, das die Schaffung optimaler Bedingungen für die freie und klare Kommunikation von Informationen über Unregelmäßigkeiten im Unternehmen ermöglicht und somit sowohl die kontinuierliche Weiterentwicklung der Organisation als auch die Verbesserung des Arbeitsplatzes und eine erhöhte Sicherheit gewährleistet.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 5. September 2023.
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