Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens fürs Bauwesen“ möchten wir Sie einladen, eine Zusammenfassung zweier Änderungen im Immobilienrecht zu lesen, die im Januar 2025 in Kraft getreten sind. Konkret geht es um die bereits angekündigten Änderungen des Luftfahrtgesetzes, und wir werden die Änderung der Umweltschutzbestimmungen analysieren.

Änderungen im Luftfahrtrecht

Am 25. Januar 2025 trat das Gesetz vom 5. Dezember 2024 zur Änderung des Luftfahrtgesetzes in Kraft. Dieses Gesetz hob Artikel 55 Absatz 9 des Luftfahrtgesetzes auf , der die Pflicht zur Erstellung eines lokalen Raumordnungsplans für Gebiete vorsah, die unter den Flächennutzungsplan für öffentliche Flughäfen fielen. Dies führte zur unbefristeten Aussetzung von Verfahren zur Erteilung von Beschlüssen über Entwicklungsbedingungen. Das Gesetz erweiterte zudem die Befugnisse des Präsidenten der Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung von Raumordnungsakten.

Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen des Artikels 877 des Luftfahrtgesetzes in seiner aktuellen Fassung für Verfahren gelten, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Änderung des Luftfahrtgesetzes eingeleitet und noch nicht abgeschlossen wurden – einschließlich der Entwürfe von Entscheidungen über die Bedingungen der Entwicklung und der Landentwicklung für Gebiete, in denen Hindernisbegrenzungsflächen gemäß Artikel 87 Absatz 1 des Luftfahrtgesetzes ausgewiesen wurden; diese werden mit dem Präsidenten des Amtes für Zivilluftfahrt abgestimmt.

Hinsichtlich neuer Entwurfsentscheidungen über die bedingte Entwicklung von Hindernisbegrenzungsflächen muss die Genehmigung durch den Präsidenten des Amtes für Zivilluftfahrt die Einhaltung der Bestimmungen des Generalplans in dem in Artikel 55 Absatz 6 des Luftfahrtgesetzes festgelegten Umfang beinhalten.

Änderungen der Umweltschutzbestimmungen

Am 10. Januar trat das Gesetz vom 27. November 2024 zur Änderung des Umweltschutzgesetzes und einiger anderer Gesetze in Kraft. Eine der wichtigsten Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens ist die Einführung des Konzepts eines städtischen Anpassungsplans (im Folgenden auch „städtischer Anpassungsplan“ genannt). Dieser ist als strategisches und umsetzungsrelevantes Dokument zu verstehen, das das Gebiet einer bestimmten Stadt abdeckt und darauf abzielt, die Anfälligkeit der Stadt gegenüber dem Klimawandel zu verringern und ihre Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel zu verbessern.

Städtische Anpassungspläne stellen ein Mittel zur Umsetzung der Umweltschutzpolitik dar, sind aber gemäß Artikel 18b Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes keine lokalen Rechtsakte. Die Verpflichtung zu ihrer Annahme gemäß Artikel 18a Absatz 1 gilt jedoch für alle Städte mit einer Einwohnerzahl von 20.000 oder mehr, basierend auf der vom Statistischen Zentralamt veröffentlichten Bevölkerungsstatistik zum 31. Dezember des Vorjahres.

Der Entwurf des Stadtentwicklungsplans wird vom Bürgermeister oder Stadtpräsidenten unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt, nachdem der Stadtrat einen Beschluss zur Weiterbearbeitung gefasst hat. Der Plan wird anschließend durch einen Stadtratsbeschluss verabschiedet. Die Frist für die Verabschiedung des Stadtentwicklungsplans beträgt 30 Monate ab dem Datum, an dem das Statistische Zentralamt (GUS) die genannten statistischen Daten zur Stadtbevölkerung veröffentlicht.

Der städtische Anpassungsplan sollte unter anderem Folgendes beinhalten:

  • analytischer Teil
  • das Konzept der Begrünung der Stadt,
  • ein Konzept für die Bewirtschaftung von Regenwasser und Schmelzwasser, das durch atmosphärische Niederschläge innerhalb der Stadt entsteht.
  • Programmteil
  • Angabe der Methode zur Umsetzung des Plans (einschließlich der Grundsätze für die Überwachung der Wirksamkeit bei der Erreichung der spezifischen Ziele des Plans),
  • Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die auf der Grundlage des bereits erwähnten Programmteils erstellt wurden.

Der Bürgermeister bzw. Stadtpräsident ist gesetzlich verpflichtet, die Umsetzung der Klimaanpassungsmaßnahmen durch die im kommunalen Anpassungsplan genannten Einrichtungen und Körperschaften zu überwachen und alle zwei Jahre ab Verabschiedung des Plans einen entsprechenden Bericht über die Umsetzung der Klimaanpassungsmaßnahmen zu erstellen und dem Stadtrat vorzulegen. Alle Überwachungsindikatoren und -kennzahlen müssen Folgendes enthalten: (i) einen numerischen Ausgangswert, (ii) einen numerischen Zielwert und (iii) das Jahr, in dem der Zielwert erreicht wird.

Darüber hinaus sind Bürgermeister und Stadtpräsidenten verpflichtet, dem Institut für Umweltschutz bis zum 30. Juni des Folgejahres Bericht zu erstatten. Dieser Bericht ist alle zwei Jahre – in geraden Jahren – einzureichen. Das Institut für Umweltschutz erstellt und übermittelt dem zuständigen Klimaminister bis zum 30. November des jeweiligen Jahres eine Zusammenfassung der Überwachungsberichte. Der Klimaminister wiederum legt per Verordnung den detaillierten Umfang des Überwachungsberichts sowie die Überwachungsmetriken und -indikatoren fest und berücksichtigt dabei die Notwendigkeit, den Umfang der von Bürgermeistern und Stadtpräsidenten bereitgestellten Informationen zu vereinheitlichen.

Wir werden zweifellos genau beobachten, wie diese Vorschriften in der Praxis angewendet werden.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 3. Februar 2025.

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