Erst im vergangenen Jahr haben wir Sie über die Umsetzung der EU-Richtlinie DAC7 durch Polen informiert, die E-Commerce-Plattformen Meldepflichten auferlegt ( Mandatory Reporting for E-commerce ), und bereits in diesem Jahr hat der Ministerrat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die Richtlinien DAC8 und DAC9 in das polnische Rechtssystem umsetzt.

DAC9 ist eng mit der GLoBE-Richtlinie (Ausgleichssteuer) verknüpft und ermöglicht es internationalen Kapitalgruppen, Erklärungen nur in einem EU-Mitgliedstaat abzugeben, die positiv bewertet werden sollten.

Wir haben darüber geschrieben: Mindeststeuer

DAC8 verpflichtet Kryptowährungsunternehmen jedoch zu neuen Maßnahmen und ermöglicht den Steuerbehörden eine noch intensivere Marktüberwachung. Krypto-Dienstleister müssen Kryptowährungstransaktionen ihrer Nutzer melden. Die Meldungen enthalten die Transaktionen der Nutzer, aufgeschlüsselt nach der Art des gehandelten Krypto-Assets. Die vorgeschlagenen Regelungen gelten ausschließlich für Assets, die zu Zahlungs- und Anlagezwecken verwendet werden können.

Laut Gesetzgeber begründet sich die Einführung der Verordnung in der signifikanten Zunahme der Marktkapitalisierung, die „Steuertransparenz und Steuergerechtigkeit“ erfordere. Der Einsatz von Kryptoassets ermöglicht es Finanzinstituten wie Banken, mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie (DLT, einschließlich Blockchain) die Kontrollen zu umgehen. Die Eliminierung von Intermediären stört das bestehende System des Austauschs von Finanzinformationen für Steuerzwecke und rechtfertigt somit eine Verschärfung der Vorschriften für den Austausch von Steuerinformationen.

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen ermöglicht es den Steuerbehörden in der Praxis, Informationen über steuerpflichtige Kryptowährungstransaktionen zu erhalten. Zwar wird das Finanzamt uns wahrscheinlich nicht an die Abgabe einer Steuererklärung mit detaillierter Aufschlüsselung der entstandenen Kosten erinnern, doch könnte die Nichtabgabe einer Steuererklärung im Falle von Kryptowährungsverkäufen Anlass zur Besorgnis der Steuerbehörden geben.

Werden die neuen Regelungen verabschiedet, treten sie innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gemäß der DAC8-Richtlinie endet die Frist für die Umsetzung in die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten jedoch am 31. Dezember 2025. Da der Gesetzentwurf noch vom Sejm, Senat und Präsidenten gebilligt werden muss, ist eine Verabschiedung bis Ende dieses Jahres nicht möglich. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er Anfang nächsten Jahres im Parlament beraten wird.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Der aktuelle Stand der Rechtslage ist der 22. Dezember 2025.

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