In der heutigen Valentinstagsausgabe unserer Reihe „Dienstagmorgens fürs Bauen“ möchten wir Ihnen den nächsten Schritt der Digitalisierung im Investitions- und Bauprozess vorstellen: die geplante elektronische Bauprojektdatenbank (BPB) . Die Datenbank ist im Gesetzentwurf zur Änderung des Baugesetzes und einiger anderer Gesetze enthalten, der auf der Website des Regierungsgesetzgebungszentrums unter der Listennummer UD427 veröffentlicht wurde. Er beinhaltet Änderungen, die die Grundlage für die Veröffentlichung von Bauprojekten in einer speziell dafür entwickelten Datenbank schaffen.
Die Datenbank für Bauprojekte wird im System zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren im Bauwesen („SOPAB“ – darüber berichten wir nächste Woche) geführt. Laut Projektplan werden dort Bauprojekte erfasst, darunter Bebauungspläne, Architektur- und Baupläne sowie technische Zeichnungen, die elektronisch erstellt und von den Nutzern hochgeladen wurden. Hinzu kommen alle gesetzlich vorgeschriebenen Projektanhänge und Anlagen zu Anträgen, Benachrichtigungen und Mitteilungen, die im Rahmen des Investitions- und Bauprozesses eingehen und archivierungspflichtig sind. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen laut Projektbegründung den Papierverbrauch von Investoren und Behörden reduzieren. Bemerkenswert ist, dass allein im Jahr 2020 der Papierverbrauch der Bauaufsichtsbehörde laut Berechnungen 22.500 Tonnen betrug und ein Lagervolumen von 34.000 Kubikmetern belegte.
Zurück zur BPB selbst: Kontonutzer können über das e-Budownictwo-Portal Dokumente hochladen und mit dem jeweiligen Kontonutzer teilen. Das SOPAB-System vergibt für jede in die Bauprojektdatenbank hochgeladene Datei eine eindeutige Kennung. Selbstverständlich haben auch Architekten, Bauverwaltungs- und Bauaufsichtsbehörden Zugriff auf die BPB.
Den vorgeschlagenen Änderungen zufolge können Investoren anstelle der Beifügung von Plänen zu Anträgen eine zuvor in der Bauplanungsdatenbank hinterlegte Projektnummer angeben. Dies gilt für Bauanzeigen, Abrissgenehmigungen und natürlich auch für Baugenehmigungen. Auch die Einreichung von Fertigstellungsanzeigen und Nutzungsgenehmigungen wird geändert. Anstelle eines technischen Plans in Papierform können Investoren für diese Dokumente eine individuelle Projektkennung einreichen, sofern diese in der Bauplanungsdatenbank hinterlegt ist.
Dem Entwurf zufolge sollten die Änderungen am 1. Januar 2023 in Kraft treten, doch der Gesetzentwurf wird noch vom Ministerrat geprüft. Wir gehen davon aus, dass die Änderungen noch in diesem Jahr in Kraft treten werden.
Zusammenfassend halten wir eine Lösung, bei der Bauvorhaben in Investitions- und Bauverfahren nur einmal in einem einzigen System veröffentlicht werden, für zu begrüßen. Anstatt große Datenmengen zu erhalten, stünden den Behörden die Informationen in einem System zur Verfügung, das ihre Arbeitsabläufe optimieren soll.
Nächste Woche werden wir die neueste Änderung im Zusammenhang mit der Digitalisierung beschreiben, deren Regelung im oben erwähnten Entwurf zur Änderung des Baugesetzes vorgesehen ist, nämlich dem System zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren im Bauwesen (SOBAP).
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 13. Februar 2023
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