Im heutigen Artikel, der die Digitalisierung des Baurechts fortsetzt, befassen wir uns mit dem elektronischen Bautagebuch. Die Gesetzesänderung, die die Erstellung und Führung eines Bautagebuchs in elektronischer (digitaler) Form („c-KOB“) , trat am 1. Januar 2023 in Kraft.
C-KOB stellt zweifellos eine Neuerung im polnischen Baurecht dar. Die Generaldirektion für Bauaufsicht (GUNB) ist für die Implementierung verantwortlich. Im Februar des vergangenen Jahres unterzeichnete sie einen Vertrag zur Einführung des C-KOB-Systems. Die Anwendung ist unter https://c-kob.gunb.gov.pl .
Nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschriften ist das traditionelle Papierbuch eines Bauobjekts bis zum 31. Dezember 2026 gültig. GUNB empfiehlt jedoch bereits jetzt die parallele Führung zweier Bücher, was eindeutig darauf abzielt, die vollständige Vertrautheit von Nutzern und Behörden mit dem c-KOB-System zu erleichtern und zu ermöglichen.
Gemäß Artikel 60a des Baugesetzes ist c-KOB eine Anwendung, in der der Eigentümer oder Verwalter Einträge zu folgenden Punkten vornimmt: (i) Informationen über das Gebäude, (ii) Informationen über die Eigentümer und Verwalter des Gebäudes, (iii) Informationen über durchgeführte Inspektionen, (iv) Gutachten und technische Stellungnahmen zum Gebäude, (v) Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Gebäude nach dessen Inbetriebnahme, (vi) Bauschäden, (vii) Entscheidungen, Beschlüsse, Bescheinigungen und sonstige von Behörden ausgestellte Dokumente zum Gebäude. Zusätzlich zur Dateneingabe speichert dieses System die Daten für zehn Jahre ab dem Datum der Schließung des Gebäudelogbuchs.
Gemäß Artikel 60b des Baugesetzes ist ein elektronisches Bautagebuch nicht erforderlich für Investitionen wie: (i) Einfamilienhäuser, (ii) Garagen und Nebengebäude in Einfamilienhaussiedlungen, (iii) landwirtschaftliche Gebäude und Sommerhäuser, (iv) Gebäude, die keiner Genehmigung bedürfen, sondern nur einer Meldung, mit Ausnahme von Gasnetzen, (v) Straßen oder Brückenbauwerke, für die ein Straßentagebuch bzw. ein Brückenbauwerkstagebuch geführt wird.
Wir möchten darauf hinweisen, dass jeder Eigentümer, Verwalter oder jede Person, die mit der Führung des Gebäudelogbuchs beauftragt ist und dieses elektronisch führen und Einträge vornehmen möchte, ein Konto im c-KOB-System anlegen muss . Der Zugriff auf das Konto ist über ein vertrauenswürdiges Profil, Online-Banking oder e-ID möglich. Jeder Nutzer dieses Systems erhält eine individuelle c-KOB-Nummer. Bei der Registrierung werden folgende Angaben benötigt: (i) Informationen zum Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes; (ii) Informationen zur Person, die im Namen des Eigentümers oder Verwalters handelt; (iii) Informationen zum Gebäude; (iv) ein Dokument, das das Eigentumsrecht des Eigentümers oder Verwalters am Gebäude bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass bestimmte Behörden einen vorübergehenden oder dauerhaften Zugriff auf das c-KOB-System beantragen können. Vorübergehender Zugriff wird vom Leiter der Bauaufsicht, den zuständigen Bauaufsichtsbehörden sowie Gebäudeeigentümern und -verwaltern gewährt. Dieser Zugriff kann für Inspektionen oder Rettungseinsätze erforderlich sein. Dauerhafter Zugriff wird vom Leiter der Bauaufsicht – auf alle oder einen Teil der Gebäudedaten – gewährt.
Wichtig ist außerdem, dass beim Verkauf eines Gebäudes der vorherige Eigentümer oder Verwalter verpflichtet ist, das Gebäudelogbuch elektronisch an den neuen Eigentümer oder Verwalter zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt über das c-KOB-System. Andernfalls wird dem vorherigen Eigentümer oder Verwalter eine Geldstrafe auferlegt.
Zusammenfassend sind wir der Ansicht, dass die Digitalisierung des Baurechts eine sehr positive Entwicklung für die Anpassung der Bauvorschriften darstellt. Das c-KOB-System wird den Zugriff auf Baudokumente erheblich vereinfachen, dem Eigentümer oder Verwalter die volle Kontrolle ermöglichen und die automatisierte Dateneingabe gewährleisten. Ein wesentlicher Vorteil dieses Systems ist zweifellos die umfassende Benutzerinteraktion mit allen Dokumenten.
Im nächsten Artikel setzen wir das Thema der Digitalisierung des Baurechts fort und stellen Ihnen diesmal die wichtigsten Aspekte des elektronischen Bautagebuchs vor.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 24. Januar 2023
Autor: Reihenherausgeber:
