Die Website eines Unternehmens ist ein entscheidendes Marketing- und Kommunikationsinstrument. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften sind verpflichtet, eine eigene Website zu betreiben. Welche Informationen und Elemente genau auf einer Website enthalten sein sollten, ist mitunter umstritten. Die Antwort darauf ergibt sich direkt aus den gesetzlichen Bestimmungen und steht im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Unternehmen gegenüber ihren Aktionären.
Es liegt auf der Hand, dass eine Website es Unternehmen ermöglicht, weltweit ein breites Kundenspektrum zu erreichen. Websites sind zweifellos ein beliebter Marketingkanal. Durch die Veröffentlichung von Inhalten über Produkte, Dienstleistungen und Unternehmensneuigkeiten können Unternehmen ein positives Image aufbauen und neue Kunden gewinnen. In diesem Artikel befassen wir uns hauptsächlich mit den gesetzlich vorgeschriebenen Website-Elementen für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften.
Gemäß Artikel 374 §1 des Handelsgesetzbuches (im Folgenden: Handelsgesetzbuch) für eine Aktiengesellschaft bzw. Artikel 127 §5 des Handelsgesetzbuches – bzw. für eine Kommanditgesellschaft – muss die Website folgende Bezeichnungen enthalten:
- Name des Unternehmens, eingetragener Firmensitz und Anschrift,
- das Registergericht, bei dem die Unterlagen des Unternehmens aufbewahrt werden, und die Nummer, unter der das Unternehmen im Register eingetragen ist.
- Steueridentifikationsnummer (NIP),
- die Höhe des Aktienkapitals und des eingezahlten Kapitals.
Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 5 § 5 des Handelsgesetzbuches: „Eine Aktiengesellschaft und eine Kommanditgesellschaft müssen eigene Websites unterhalten und auf diesen Websites in den für die Kommunikation mit den Aktionären vorgesehenen Bereichen auch die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Unternehmen veröffentlichen .
Diese Verpflichtung erweitert den Kreis der Veröffentlichungen, in denen Unternehmen diese Informationen veröffentlichen müssen. Zu diesem Kreis gehören auch der Gerichtshof und der Wirtschaftsmonitor.
Daher sollte die Website alle gesetzlich oder laut Satzung vorgeschriebenen Unternehmensmitteilungen enthalten. Sie dient somit als Plattform für die fortlaufende Kommunikation mit den Aktionären und als verlässliche Informationsquelle über die aktuellen Angelegenheiten des Unternehmens.
Die Website sollte unbedingt alle gesetzlich vorgeschriebenen und bisher an den oben genannten Stellen veröffentlichten Bekanntmachungen enthalten, insbesondere Informationen, die der Veröffentlichung im Gerichts- und Handelsblatt unterliegen (d. h. im Unternehmerregister veröffentlichte Informationen), gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen wie:
- Informationen zu den geplanten Terminen der Hauptversammlung der Aktionäre und zur Tagesordnung,
- Informationen zu Entschließungsentwürfen,
- Veröffentlichung von Finanzberichten
- Stellungnahmen von Abschlussprüfern,
- Veröffentlichung von Berichten über die Aktivitäten der Unternehmensorgane,
- Vorladung an die Gläubiger im Falle eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens.
Was jedoch sehr wichtig ist und hervorgehoben werden sollte, ist, dass die Pflege einer Website durch das Unternehmen die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen im Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger nicht ersetzt.
Es ist wichtig, auf Artikel 47 Absatz 1 des Nationalen Gerichtsregistergesetzes hinzuweisen. Dieser verpflichtet Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften, dem Registergericht die in Artikel 5 § 5 des Handelsgesetzbuches genannte Website-Adresse zu melden. Diese Adresse wird in Abschnitt 1, Spalte 2 eingetragen und ist somit öffentlich zugänglich. Dadurch kann jeder Interessierte leicht feststellen, auf welcher Website (unter welcher Adresse) ein bestimmtes Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen veröffentlicht.
Welche Folgen hat es, wenn man keine Firmenwebsite hat oder die erforderlichen Informationen nicht darauf veröffentlicht?
Wird festgestellt, dass das Unternehmen der betreffenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist die Geschäftsführung gemäß Artikel 595 des Handelsgesetzbuches zu einer Geldbuße von bis zu 5.000 PLN verpflichtet.
Es sei darauf hingewiesen, dass der obige Artikel Lösungen für private Unternehmen vorstellt. Diese Lösung, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften – unabhängig von ihrer Rechtsform, Größe oder Gesellschafterstruktur – zur Einrichtung von Websites verpflichtet, dient primär der Förderung von Stabilität und Sicherheit im Handel. Die Unternehmen sind zudem für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Websites und die ständige Aktualisierung der Informationen verantwortlich.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 3. Januar 2024
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