Im heutigen Beitrag unserer Reihe zum Thema Compliance setzen wir unsere Diskussion über Familienstiftungen fort. Im vorherigen Beitrag haben wir Ihnen das Wesen einer Familienstiftung, das Verfahren zu ihrer Gründung und die zuständigen Gremien vorgestellt. Für diejenigen, die diesen Beitrag noch nicht gelesen haben, finden Sie den Link unten:

Familienstiftung | Graś und Partner

Heute möchten wir einen der wichtigsten Aspekte im Zusammenhang mit einer Familienstiftung erörtern, nämlich das Konzept des Begünstigten, einschließlich der Darstellung seiner Rechte und Pflichten sowie der Erläuterung der Änderungen im Erbrecht in Bezug auf den Pflichtteil.

Wer kann Begünstigter werden?

Der Begünstigte einer Stiftung, also die Person, die gemäß dem Testament des Stifters bestimmte Leistungen erhält, kann eine natürliche Person, eine gemeinnützige Nichtregierungsorganisation oder sogar der Stifter selbst sein. Es spricht nichts dagegen, dass der Stifter Vermögen in eine Familienstiftung einbringt und gleichzeitig Leistungen daraus bezieht. Dies ist eine typische Vorgehensweise bei ausländischen Familienstiftungen, die als private Stiftungen gelten. Die Gründung einer solchen Einrichtung erfolgt meist, wenn der Stifter seine berufliche Tätigkeit beendet und gleichzeitig die finanzielle Absicherung für den laufenden Unterhalt sichert. Wichtig ist, dass zwischen Stifter und Begünstigtem keine Blutsverwandtschaft oder Ehe besteht.

Daten der Leistungsempfänger

Zusätzlich zur allgemeinen Benennung der Begünstigten in der Stiftungssatzung werden detaillierte Informationen zu den Begünstigten und ihren Ansprüchen in die Begünstigtenliste aufgenommen. Um die Vertraulichkeit zu gewährleisten, kann der Stifter festlegen, inwieweit die Begünstigtenliste vertraulich ist, beispielsweise gegenüber anderen Begünstigten. Das Recht auf Geheimhaltung der Begünstigtenliste gilt nicht für die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der Begünstigten, beispielsweise gegenüber den Finanzbehörden .

Die Liste enthält alle Daten, die die Stiftung benötigt, um den Begünstigten Leistungen zu erbringen und ihren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Vorstand ist für die Erstellung und Aktualisierung der Begünstigtenliste auf Grundlage der Satzung sowie für die Erbringung der darauf basierenden Leistungen verantwortlich. Die Erstellung, Pflege und Aktualisierung der Begünstigtenliste erfolgt gemäß den Bestimmungen und der Satzung der Familienstiftung.

Um den Willen des Stifters umfassend umzusetzen und die Interessen der Begünstigten bestmöglich zu schützen, ist es erforderlich, ein offenes Datenverzeichnis zu führen, das die Liste der Begünstigten enthält. Der Umfang dieser Daten richtet sich nach der vom Stifter in der Satzung festgelegten Art der Leistungserbringung. Möchte der Stifter die Leistungserbringung an die Erfüllung einer bestimmten Bedingung oder an eine Frist knüpfen, wie beispielsweise den Abschluss einer Ausbildung, die Heirat oder das Erreichen eines bestimmten Alters, ist die Familienstiftung berechtigt, die erforderlichen Nachweise für diese Bedingung anzufordern.

Auf welche Leistungen haben die Leistungsberechtigten Anspruch und von wem werden diese festgelegt?

Die Festlegung der Leistungen, auf die ein Begünstigter Anspruch hat, obliegt allein und frei dem Stifter. In der Regel handelt es sich dabei um Geld- oder Sachleistungen, insbesondere um Leistungen zur Deckung der Lebenshaltungskosten, der Ausbildungskosten, der Behandlungskosten oder der Pflegekosten (bei Einzelpersonen) bzw. zur Unterstützung gesetzlich vorgeschriebener gemeinnütziger Aktivitäten (bei Nichtregierungsorganisationen). Der Stifter kann die Begünstigten und die ihnen zustehenden Leistungen jederzeit ändern.

Wird eine Familienstiftung von mehreren Stiftern errichtet, kann die Satzung Regelungen zur Ausübung ihrer Rechte und Pflichten enthalten. Ist dies in der Satzung jedoch nicht vorgesehen, üben sie ihre Rechte und Pflichten gemeinsam aus, und die oben erwähnte Änderung des Begünstigten oder ihrer Rechte bedarf der Zustimmung der übrigen Stifter.

Darüber hinaus kann der Stifter festlegen, dass Vermögenswerte, die ein minderjähriger Begünstigter als Zuwendungen aus einer Familienstiftung erhält, nicht von dessen Eltern verwaltet werden. In diesem Fall muss der Stifter einen Treuhänder ernennen. Geschieht dies nicht, bestellt das Vormundschaftsgericht einen Kurator zur Verwaltung des Vermögens.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Übertragung von Leistungen und Vergünstigungen an Begünstigte einer Familienstiftung die Zahlungsfähigkeit der Stiftung gegenüber ihren Gläubigern, die nicht zu den Begünstigten gehören, nicht gefährden darf und stets von der aktuellen Finanzlage der Stiftung abhängig sein sollte. Die übertragenen Leistungen sollten grundsätzlich aus den Erträgen der Stiftung stammen. Ist eine vollständige Befriedigung der Begünstigten nicht möglich, kann der Stiftungsrat die Zahlungen so anpassen, dass kein Begünstigter benachteiligt wird. Der Anspruch des Begünstigten auf den verbleibenden Betrag erlischt selbstverständlich nicht, sondern ruht bis zur Verbesserung der Finanzlage der Familienstiftung.

Kann der Begünstigte auf seine Rechte verzichten?

Der Begünstigte kann auf Leistungen verzichten oder seine Begünstigtenrechte aufgeben. Der Verzicht muss jedoch schriftlich und notariell beglaubigt erfolgen. Gemäß Artikel 73 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Verzicht andernfalls unwirksam. Wichtig ist, dass der Verzicht des Begünstigten auf alle Rechte einem Verzicht auf den Begünstigtenstatus gleichkommt.

Änderungen im Erbrecht – Pflichtteil

Das Familienstiftungsgesetz ändert die Bestimmungen zu Pflichtteilen. Zu beachten ist, dass Vermögenswerte, die einer Familienstiftung zugeführt werden, nur für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Zuwendung zum Nachlass gehören. Erben, die ihre Ansprüche nach Ablauf dieser Frist geltend machen, können die Regelung der Pflichtteile nicht mehr in Anspruch nehmen.

Eine wichtige Information für die Leistungsempfänger, die im Mittelpunkt dieses Artikels stehen, ist, dass Zahlungen, die für den Leistungsempfänger bestimmt sind, der auch Anspruch auf den Pflichtanteil hätte, auf diesen angerechnet werden.

Die obigen Informationen haben das Wesen des Stiftungsbegünstigten erläutert und Sie mit dem Thema der Pflichtbeiträge aus Sicht des Begünstigten vertraut gemacht. In unserem nächsten und letzten Beitrag zu diesem Thema werden wir die steuerlichen Aspekte der Errichtung und Verwaltung einer Familienstiftung behandeln.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 4. Januar 2022

Autoren:
Michał Sowiński

Michał Sowiński

Restrukturierungsberater, Partner
+48 512 037 021 | m.sowinski@kglegal.pl

Reihenherausgeber:

    Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns – wir antworten Ihnen so schnell wie möglich.