Die Änderung des Handelsgesellschaftsgesetzbuches, die am 9. Februar 2022 in Kraft trat, hat zu einer weiteren Ausweitung der strafrechtlichen Haftung von Vorstandsmitgliedern, Bevollmächtigten und anderen Personen geführt, die im Unternehmen auf der Grundlage zivilrechtlicher Verträge beschäftigt sind und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung und Sammlung von Dokumentationen und Berichten über die Aktivitäten des Unternehmens ausüben.

Ab sofort sieht das Handelsgesellschaftsgesetz die Nichterfüllung der Informationspflicht unter Strafe. Diese besteht in erster Linie darin, dem Aufsichtsrat auf Anfrage alle Informationen, Dokumente, Berichte oder Erläuterungen über das Unternehmen, insbesondere über seine Aktivitäten oder Vermögenswerte, zur Verfügung zu stellen.

Wer auf Verlangen des Aufsichtsrats Informationen, Dokumente, Berichte oder Erläuterungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist vorlegt oder diese in einer den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Weise vorlegt oder Daten verheimlicht, die den Inhalt solcher Informationen, Dokumente, Berichte oder Erläuterungen wesentlich beeinflussen, ist streng strafrechtlich zu belangen.

für diese Art von Verstoß eine Geldstrafe von mindestens 20.000 und höchstens 50.000 , in schwereren Fällen auch eine Freiheitsbeschränkung. Interessanterweise sieht der Wortlaut dieser Bestimmung keine Ausnahmen vor. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht zieht stets mindestens eine Geldstrafe nach sich.

von Fahrlässigkeit seitens des Täters schließt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht aus, beeinflusst aber das Strafmaß. Ein Täter, der fahrlässig handelt, muss mit einer Geldstrafe von mindestens 6.000 und bis zu 20.000 .

Für diese Straftat haftbar sind ausschließlich Personen, denen das Handelsgesetzbuch eine Auskunftspflicht auferlegt, vornehmlich:

• Mitglieder des Vorstands
• Geschäftsführer einer einfachen Aktiengesellschaft
• Personen, die im Unternehmen aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind oder regelmäßig bestimmte Tätigkeiten für das Unternehmen im Rahmen eines Werkvertrags, eines Mandatsvertrags oder eines anderen Vertrags ähnlicher Art ausführen
• Prokuratoren

Die Nichtvorlage von Informationen, Dokumenten, Berichten oder Erklärungen innerhalb der Frist (zwei Wochen, es sei denn, der Aufsichtsrat hat eine längere Frist gesetzt) ​​oder deren Vorlage in einer den tatsächlichen Gegebenheiten widersprechenden Weise oder das Zurückhalten von Daten, die den Inhalt solcher Informationen, Dokumente, Berichte oder Erklärungen wesentlich beeinflussen, wird bestraft.

Am wichtigsten ist, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Straftat zur Folge hat, dass die verurteilte Person für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils von der Tätigkeit als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses, des Liquidators oder eines Handelsvertreters ausgeschlossen wird. Eine Verurteilung erfordert zudem den Rücktritt von der derzeitigen Position.

Diese Bestimmung wird die Effektivität der Umsetzung von Anträgen des Aufsichtsrats verbessern. Ihre Einführung erfolgte aufgrund der begrenzten Wirksamkeit der derzeitigen Sanktionen, die sich als unzureichend erwiesen hatten.

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus mit Stand vom 30. November 2022.

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