Im heutigen Artikel, der Teil der Reihe „Dienstagmorgen für Bauarbeiter“ ist, werden wir einen weiteren Teilnehmer am Bauprozess besprechen: den Bauaufsichtsinspektor des Bauherrn.
Die Hauptaufgabe der Bauaufsicht besteht in der Überwachung des gesamten Bauprozesses, einschließlich der Einhaltung der Bauplanung, der Baugenehmigung und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Bauaufsichtsbeamte beurteilt die Qualität der ausgeführten Arbeiten und der verwendeten Baumaterialien und wirkt daher an Aktivitäten wie der Abnahme einzelner Bauabschnitte und der technischen Abnahme installierter Netze, Anlagen und Geräte mit.
Damit der Bauaufsichtsbeamte des Investors seine Kompetenzen ausüben kann, räumt ihm das Baugesetz das Recht ein, dem Bauleiter und dem Bauleiter Anweisungen zu erteilen sowie von ihnen die Durchführung bestimmter Tätigkeiten zu verlangen.
Der Bauaufsichtsbeamte des Bauherrn ist neben dem Bauherrn, dem Planer, dem Bauleiter und dem Bauleiter ausdrücklich am Bauprozess beteiligt.
Die grundlegenden Aufgaben des Bauaufsichtsbeamten sind in Artikel 25 des Baugesetzes festgelegt und umfassen:
1) Vertretung des Investors auf der Baustelle durch Überwachung der Einhaltung der Baugenehmigung, der Vorschriften und der Grundsätze der technischen Kenntnis.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Bauinspektor den Investor auf der Baustelle vertritt und daher vorrangig dessen Interessen wahren muss. Ein solcher Inspektor muss über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügen. Gleichzeitig muss er aber auch das öffentliche Interesse berücksichtigen. Dies zeigt sich darin, dass die Überprüfung der Einhaltung von Planungs-, Baugenehmigungs- und technischen Vorgaben auch die Eigentümer (bzw. Nutzungsberechtigten) angrenzender Grundstücke schützt.
2) Überprüfung der Qualität der ausgeführten Bauarbeiten und der Verwendung von Produkten bei der Ausführung dieser Arbeiten gemäß Artikel 10 des Baugesetzes.
Eine weitere Aufgabe des Bauinspektors ist die Überwachung der Qualität der ausgeführten Bauarbeiten und der verwendeten Materialien. Diese Materialien müssen funktionale Eigenschaften aufweisen, die es den fertigen Bauwerken ermöglichen, sowohl die grundlegenden Anforderungen als auch die Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften, unter denen diese Materialien auf dem Inlandsmarkt eingeführt wurden, zu erfüllen. Daher hat der Bauinspektor sicherzustellen, dass keine fehlerhaften Lösungen oder Materialien verwendet werden oder dass diese nicht den geltenden Vorschriften entsprechen. Diese Verpflichtung spiegelt auch das Engagement des Investors für das öffentliche Interesse wider, da die Verwendung ungeeigneter Lösungen oder Materialien zu einer Baukatastrophe führen kann, deren Folgen dem öffentlichen Interesse und Werten wie Gesundheit und Leben schaden.
3) Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die verdeckt oder im Verfall begriffen sind, Teilnahme an Prüfungen und der technischen Abnahme von Anlagen, technischen Geräten und Schornsteinzügen sowie Vorbereitung und Teilnahme an der Abnahme von fertigen Bauwerken und deren Übergabe zur Nutzung.
4) Bestätigung der tatsächlich ausgeführten Arbeiten und Beseitigung von Mängeln sowie, auf Wunsch des Investors, Kontrolle der Bauabnahmen.
Die oben genannten Verpflichtungen sind auch Ausdruck der Tätigkeit des Aufsichtsinspektors des Investors im Interesse des Investors, da er daran interessiert ist, die Korrektheit der ausgeführten Bauarbeiten und deren Abnahme zu überprüfen, die installierten Geräte und Elemente der technischen Infrastruktur zu kontrollieren und insbesondere festzustellen, ob die ausgeführten Arbeiten keine Mängel oder Fehler aufweisen.
Optional kann der Investor den Gutachter auch mit der Kontrolle der Bauabrechnungen beauftragen , sodass diese Ausgaben auch im Hinblick auf die Rentabilität der eingesetzten technischen und materiellen Lösungen überwacht werden.
Da die Aufsicht über Bauherren eine eigenständige technische Funktion im Bauwesen darstellt, können Mängel bei der Erfüllung oder Nichteinhaltung der Pflichten einen Grund für eine berufliche Haftung darstellen.
Damit der Aufsichtsinspektor des Investors die oben beschriebenen Aufgaben erfüllen kann, legen die Bestimmungen des Baugesetzes die ihm zustehenden Befugnisse fest, und er hat daher das Recht dazu:
1) dem Bauleiter oder Werksleiter Anweisungen zu erteilen, die durch einen Eintrag im Bautagebuch bestätigt werden, hinsichtlich: der Beseitigung von Unregelmäßigkeiten oder Gefahren, der Durchführung von Prüfungen oder Untersuchungen, einschließlich solcher, die das Freilegen von Bauwerken oder verborgenen Elementen erfordern, der Vorlage von Sachverständigengutachten zu den durchgeführten Bauarbeiten und Informationen und Unterlagen, die die Verwendung von Produkten bei der Ausführung von Bauarbeiten gemäß Art. 10 bestätigen, sowie Informationen und Unterlagen, die die Zulassung zur Verwendung von technischen Geräten bestätigen;
2) vom Bauleiter oder Werksleiter zu verlangen, dass er die mangelhaft ausgeführten Arbeiten korrigiert oder wiederholt, sowie weitere Bauarbeiten auszusetzen, wenn deren Fortsetzung eine Gefahr darstellen oder zu einer unzulässigen Nichteinhaltung der Planung oder der Baugenehmigung führen könnte.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Bauaufsichtsbeamten gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Baugesetzes grundsätzlich optional ist. In begründeten Fällen, wie beispielsweise bei hoher Komplexität der Bauarbeiten oder besonderen Bodenverhältnissen, kann die Bestellung eines Bauaufsichtsbeamten jedoch vorgeschrieben werden. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde legt diese Verpflichtung in ihrem Baugenehmigungsbescheid fest. Sie muss ihre Entscheidung in diesem Bescheid ausreichend begründen und die detaillierten Anforderungen an die Bauaufsicht festlegen.
Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.
Rechtsstatus ab dem 26. August 2024
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