Das nahende Jahresende ist ein guter Zeitpunkt, sich auf die anstehenden Steueränderungen vorzubereiten, von denen es jedes Jahr unzählige gibt. Auch 2025 wird keine Ausnahme bilden. Welche Änderungen sind bei der Körperschaftsteuer zu erwarten?

JPK_CIT

Unternehmen sind es gewohnt, die Standard-Prüfdatei (SAF-T) mit Umsatzsteuerinformationen einzureichen. Ab 2025 müssen erstmals auch Körperschaftsteuerinformationen in der SAF-T-Datei gemeldet werden. Die SAF-T_CIT wird jährlich bis zum Ende des dritten Monats nach Ende des Steuerjahres übermittelt. Die erste SAF-T-Datei muss daher bis Ende März 2026 eingereicht werden. Die verpflichtende Einführung der SAF-T_CIT erfolgt jedoch schrittweise. Körperschaftsteuerpflichtige mit einem Einkommen von über 50 Millionen Euro und Steuerkapitalgruppen müssen die SAF-T_CIT zunächst einreichen (Meldung für 2025). Anschließend müssen alle anderen Körperschaftsteuerpflichtigen, die die SAF-T_VAT (Meldung für 2026) einreichen, die SAF-T_CIT für 2027 übermitteln.

Unternehmen, die für das Jahr 2025 meldepflichtig sind, müssen die im entsprechenden Wörterbuch enthaltenen Kennzeichnungen zur Identifizierung der Konten in die logische Struktur ihrer Buchhaltungsunterlagen aufnehmen. Dieses Wörterbuch ist ein Anhang zur Verordnung des Finanzministers über zusätzliche Daten, die den nach dem Körperschaftsteuergesetz meldepflichtigen Buchhaltungsunterlagen beizufügen sind. Ab dem 1. Januar 2026 enthält JPK_CIT außerdem folgende Informationen: die Auftragnehmer-Identifikationsnummer, die Rechnungs-Identifikationsnummer im nationalen E-Rechnungssystem sowie Betrag, Art und Beschaffenheit der Differenz zwischen Bilanzergebnis und Steuerergebnis.

Wir weisen darauf hin, dass auch Familienstiftungen der Körperschaftsteuer unterliegen. Sie müssen daher das Formular JPK_CIT einreichen.

Nationale Mindeststeuer

Im Jahr 2025 tritt erstmals die Pflicht zur Zahlung einer Mindeststeuer (nationalen Steuer) in Kraft. Diese Steuer beträgt 10 % der Steuerbemessungsgrundlage. Die Steuerbemessungsgrundlage setzt sich wie folgt zusammen:

1) ein Betrag in Höhe von 1,5 % des Wertes der Einnahmen aus anderen Quellen als Kapitalgewinnen, die der Steuerpflichtige im Steuerjahr erzielt hat, und
2) die für verbundene Unternehmen angefallenen Fremdfinanzierungskosten, soweit diese den nach der im Gesetz vorgesehenen Formel berechneten Betrag übersteigen, und
3) Kosten für:
a) Beratungsleistungen, Marktforschung, Werbeleistungen, Management und Controlling, Datenverarbeitung, Versicherungen, Garantien und Bürgschaften sowie ähnliche Dienstleistungen, und
b) alle Arten von Gebühren und Entgelten für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten, Lizenzen, gewerblichen Schutzrechten und Know-how, und
c) die Übertragung des Risikos der Schuldnerinsolvenz aus Darlehen, mit Ausnahme von Darlehen, die von Banken und Genossenschaftsbanken und Kreditgenossenschaften gewährt werden, einschließlich Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten und ähnlichen Dienstleistungen, die direkt oder indirekt zum Vorteil verbundener Unternehmen oder von Unternehmen mit Sitz, eingetragenem Sitz oder Geschäftsleitung in einem Steuerparadies entstanden sind.

– wobei diese Kosten insgesamt im Steuerjahr den nach der im Gesetz vorgesehenen Formel berechneten Betrag um 3.000.000 PLN übersteigen.

Körperschaftsteuerpflichtige mit unbeschränkter Steuerpflicht in Polen (d. h. mit Sitz oder Geschäftsleitung im Gebiet der Republik Polen), die im Jahr 2024 einen steuerlichen Verlust erlitten haben oder deren Einkommen weniger als 2 % des Umsatzes betrug, sind verpflichtet, die Mindeststeuer zu zahlen.

Die Mindeststeuer muss in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung angegeben werden. Sie ist am selben Tag wie die reguläre Einkommensteuer an das Finanzamt zu entrichten. Der Mindeststeuerbetrag kann um die Körperschaftsteuer reduziert werden.

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Steuer auf fehlendes Einkommen

Europäische Mindeststeuer

Ab dem 1. Januar 2025 tritt das Gesetz über die Angleichung der Besteuerung von Teileinheiten internationaler und nationaler Konzerne in Kraft, mit dem die sogenannte globale Mindeststeuer eingeführt wird.

Die Ausgleichssteuer gilt für die größten nationalen und internationalen Unternehmensgruppen, also solche mit einem weltweiten Jahresumsatz von über 750 Millionen Euro. Voraussetzung für die Zahlung dieser Steuer ist ein effektiver Einkommensteuersatz von unter 15 %. Die Steuer basiert nicht auf einem festen Steuersatz, sondern ist eine Ausgleichssteuer. Steuerpflichtige müssen einen Betrag entrichten, der den effektiven Einkommensteuersatz und die globale Mindeststeuer zusammen auf 15 % anhebt.

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Mindeststeuer
Europäische Mindeststeuer

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 6. Dezember 2024

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