Im heutigen Artikel der Reihe „Dienstagmorgens fürs Bauen“ befassen wir uns mit den Grundsätzen der Übertragung von Wasserentnahmegenehmigungen . Wie bei anderen Verwaltungsentscheidungen, etwa Baugenehmigungen oder Bebauungsplanentscheidungen, hat der Gesetzgeber auch hier die Übertragbarkeit solcher Genehmigungen auf andere Einrichtungen geregelt. Wir analysieren heute das Verfahren zur Übertragung von Wasserentnahmegenehmigungen und beleuchten mögliche Konsequenzen vor Erlass einer solchen Genehmigung, insbesondere die Möglichkeit von Änderungen der Einrichtung während des laufenden Genehmigungsverfahrens .

Da wir bereits festgestellt haben, dass Wasserrechte grundsätzlich auf andere Rechtssubjekte übertragbar sind, lohnt es sich, die einschlägigen Vorschriften zu konsultieren, um zu prüfen, welche Bedingungen für die Übertragung einer solchen Entscheidung auf ein anderes Rechtssubjekt erfüllt sein müssen.

Zunächst muss natürlich eine solche Entscheidung ergehen (auch wenn sie noch nicht endgültig ist). Anschließend müssen wir uns auf den Wortlaut von Artikel 411a des Gesetzes vom 20. Juli 2017 – Wassergesetz („Wassergesetz“) .

Anmerkung am Rande: Die Möglichkeit zur Übertragung von Wasserentnahmegenehmigungen wurde erst durch eine Gesetzesänderung eingeführt, die am 20. September 2019 in Kraft trat. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts ist die Übertragung einer Verwaltungsentscheidung nur möglich, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsieht. Bis zum Inkrafttreten der genannten Gesetzesänderung war die Übertragung einer solchen Genehmigung auf ein anderes Unternehmen daher ausschließlich durch die sogenannte Rechtsnachfolge möglich. Das bedeutet, dass der Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten des Vorgängers (einschließlich der Wasserentnahmegenehmigung) übernahm. Dies konnte beispielsweise bei einer Fusion, Aufspaltung oder Umwandlung von Handelsgesellschaften eintreten. Dies führte zu erheblichen Schwierigkeiten bei Rechtsgeschäften, da es beispielsweise beim Kauf einer Immobilie, für die eine solche Genehmigung erteilt worden war, nicht möglich war, eine Wasserentnahmegenehmigung zu übertragen.

Zum Glück erkannte der Gesetzgeber schnell das Vorhandensein eines solchen Handelshemmnisses und beschloss daraufhin, das Wassergesetz zu ändern und die Übertragung von Wasserrechten zu regeln.

Um eine Wasserentnahmegenehmigung auf eine andere Rechtsperson zu übertragen (siehe dazu den oben beschriebenen Fall des Immobilienkäufers), müssen daher folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Derjenige, dem die Wasserentnahmeerlaubnis erteilt wurde, stimmt der Übertragung dieser Erlaubnis an eine andere Rechtsperson zu;
  2. Die Stelle, an die die Entscheidung übertragen werden soll, akzeptiert alle Bedingungen, die sich aus der Wassergenehmigung ergeben.

Die Erfüllung der oben genannten Kriterien gibt beiden Parteien die nahezu sichere Gewissheit, dass die Entscheidung übertragen wird. Dies beruht darauf, dass die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall verpflichtet ist, einen Verwaltungsbeschluss zur Übertragung der Wasserentnahmeerlaubnis zu erlassen.

Es ist jedoch zu beachten, dass dies kein unumstößliches Prinzip ist, da die Verwaltungsbehörde auch bestimmte Befugnisse zur Ablehnung der Übertragung einer Wasserentnahmeerlaubnis . Dies geschieht, wenn aus Folgendem nicht nachkommt

  1. bisher erteilte Wasserentnahmegenehmigungen dafür oder
  2. Die Wasserrechte wurden ihm übertragen.

Die genannten Einschränkungen erscheinen vollkommen verständlich, da der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum einräumen musste, um die Übertragung von Genehmigungen an Einrichtungen zu verhindern, bei denen berechtigte Bedenken bestehen, dass diese die entsprechenden Entscheidungen gar nicht oder fehlerhaft umsetzen werden. Dies ist Ausdruck des staatlichen Schutzes des besonderen Gegenstands des Wasserrechts aufgrund seiner ökologischen und ökonomischen Bedeutung.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Übertragung einer Wasserentnahmeerlaubnis im Rahmen einer gesonderten Verwaltungsentscheidung (d. h. der Entscheidung über die Übertragung einer Wasserentnahmeerlaubnis) erfolgt und daher einem regulären Verwaltungsverfahren vorausgeht (mit den entsprechenden Rechten und Pflichten der Verfahrensbeteiligten und der verfahrensführenden Behörde). Das Verfahren wird auf Antrag derjenigen Stelle eingeleitet, auf die die Erlaubnis übertragen werden soll. Diesem Antrag muss eine Erklärung derjenigen Stelle beigefügt sein, auf die die Erlaubnis übertragen werden soll, in der diese die Annahme aller darin enthaltenen Bedingungen bestätigt. In der Regel sind die Verfahrensbeteiligten diejenige Stelle, der die Erlaubnis erteilt wurde, und diejenige Stelle, auf die die Erlaubnis übertragen werden soll.

Betrachten wir nun den Ablauf vor der Erteilung einer Wasserentnahmegenehmigung, also das Verwaltungsverfahren vor der zuständigen Behörde. In diesem Fall findet der Grundsatz des Artikels 30 § 4 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung. Demnach treten bei übertragbaren oder vererbbaren Rechten im Falle der Übertragung des Rechts oder des Todes einer Partei (dies gilt auch für die Liquidation einer juristischen Person) während des Verfahrens die Rechtsnachfolger an die Stelle der früheren Partei . Erwirbt man beispielsweise eine Immobilie, für die ein Wasserentnahmegenehmigungsverfahren läuft, so wird der Käufer dieser Immobilie als Rechtsnachfolger im Sinne dieser Bestimmung Partei des Verfahrens und nach Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass der Genehmigung deren Adressat .

Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar.

Rechtsstatus ab dem 19. März 2024

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